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IV. Staatsaufsicht.
Regierungscommissäre.
Die Herzoglich Sachsen-Altenburgische und die Fürsilich ReußPlauische J L. Staats-
regierungen ernennen zur Wahrung der ihnen zustehenden Hoheits= und Oberaussichts-
rechte Kommissäre für die Angelegenheiten der Eisenbahn, Gesellschaft.
Diese Kommissäre haben im Allgemeinen die Regierungen der Eisenbahn, Gesellschaft
gegenüber nach Maahgabe ihrer speziellen Instructionen zu vertreten und sind berechtigt:
a) den Versammlungen des Aussichtsraths beizuwohnen und von den Verhandlun-
gen des Dincctoriums, nach Befinden durch persönliche Theilnahme an den Sitzungen
desselben, Kenntniß zu nehmen;
) das Directorium, den Aussichtsrath und die General. Versammlung der Gesell-
schaft zusammenzurufen;
T) jeder Zeit von den Acten, Büchern, Rechnungen und den sonstigen Schriftstücken
der Gesellschaft Einsicht zu nehmen, sowie die Eisenbahn und alle Theile und Zubehör-
ungen derselben, nach Befinden unter Zuziehung von Sachverständigen, in Augenschein
zu nehmen;
() die Ausführung solcher Beschlüsse des Directoriums, gegen die ihnen im Inter-
esse der von ihnen vertretenen Staatoregierungen oder des Unternchmens selbst erhebliche
Bedenken beigehen, beziehendlich bio auf Einholung höherer Entschliehung, durch ihren
Einspruch zu verhindern;
JC) in General-Versammlungen darüber zu wachen, dah süch die Legitimationen in
Omnnung befinden, die Abstimmung gehörig geleinnt und nichts beschlossen wird, was den
Stamten zuwider läuft, sowie das sonst im Interesse der Sache Erforderliche wahrzu-
nehmen.
G. 28.
Fortsetzung.
Der ausdrücklichen schristlichen Genehmigung der Kommissarien bedürfen
u) irgendwie wesentliche Abweichungen von den genehmigten Bauplänen;
b) die Feüsehung oder Abänderung der Fahrplänc, sowie der Tarife für die Beför-
derung sowohl der Personen, als der Güter;
P) die Verakkordirung des ganzen Vahnbaues, die wesentliche Erweiterung der
Bahnanlage und der Bahnhöse, die Aueführung größerer Neubauten und die erhebliche
Vermehrung der Betriebsmittel;
4) Abweichungen von den statutenmäßigen Bestimmungen über die zum Erneuer-