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ungs- und Reservesonds zurückzulegenden Theile des Neinertrags und über die Verwend-
ung dieser Fonds;
ec) Verträge über Ueberlassung des Betriebs der Bahn an Andere.
V. Verwaltung der Gesellschafts= Angelegenhciten.
8. 29.
Allgemeine Bestimmungen.
Die Angelegenheiten der Gesellschast werden durch
a) die Generalversammlungen,
b) den Aufsichtsrath,
e) das Directorium und
4) die Beamten der Gesellschaft
verwaltet.
a) Zeneralversammlungen.
§ 30.
3weck.
Ueber besonders wichtige Angelegenheiten der Gesellschaft beschließt dieselbe in Ge-
neralversammlungen ihrer Mitglieder-
31.
Eintheilung.
Die Generalversammlungen sind entweder
a) regelmäßige, welche alljährlich in der ersten Hälfte des Jahres Statt zu sinden
haben und sich auf
a) den jährlichen Rechenschaftobericht und den jährlichen Rechnungsschluß, sowie
6) die Wahl und regelmäßige Ergänzung des Aussichtoraths erstrecken müssen, oder
b) außerordentliche.
Leytere sind anzuberaumen, so oft
a) das Directorium es für nothwendig hält, oder
6) eine der beiden betheiligten Regierungen oder der Aufsicht#rath, oder ein Ac-
tionär, oder eine Anzahl von Actionären, dessen oder deren Aclien zusammen
den zehnten Theil des Actienkapitals repräsentiren, darauf antragen.
Ein von Actionären zu stellender diesfallsiger Antrag muß von deufelben schriftlich
eingebracht werden und von ihnen unterzeichnet sein, auch die Angabe des Zwecks und
der Gründe enthalten.
Eine auherordentliche General-Versammlung ist endlich noch