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7) vom Directorium unverzüglich zusammenzurusen, wenn sich aus der lehten Bi-
lanz ergiebt, daß das Grundkapital sich um die Hälfte vermindert hat.
Die General-Versammlungen sind in der Negel in Nonneburg abzuhalten.
8. 32.
Anberaumung der General-Versammlngen.
So oft ein dazu Berechtigter die Anberaumung einer General-Versammlung bean-
kragt, hat das Directorium spätesiens 11 Tage nach Eingang des diesfallsigen Antrags
die Einladung zur Gencral-Versammlung zu erlassen. Diese ist in solchem Falle sowie
bei ordentlichen General. Versammlungen in den hierzu bestimmten öffenklichen Blättern
dergestalt zu erlassen, daß zwischen dem Tage der ersimaligen Einrückung und dem Tage
der General-Versammlung mindesiens ein Monat inne liegen muß.
Der Zweck der General-Versammlungen muß jeder Zeit bei der Berufung bekannt
gemacht werden. «
§.33.
Legitimation.
Die Herzoglich Sachsen« Altenburgische Staatsregierung wird zur staatsfiscalischen
Vertretung und Stimmen-Abgabe in der General-Versammlung einen oder mehrere Be-
auftrante einennen.
Inhaber von Actien haben sich durch Vorzeigung der lehteren, beziehendlich eines
deren Niederlegung bei einer öffeutlichen oder der Gesellschafts Behörde beurkundenden
Depositenscheins zur Theilnahme an der General-Versammlung zu legitimiren.
8. 34.
Stimm-Berechtigung.
In den General-Versammlungen steht
A. der Herzoglich Sachsen-Altenburgischen Staatsregierung
1) wegen der Einlage der 750,000 Tblr. der dritte Theil der Stimmen, welche
bei einer Beschlußfassung nach den unter 2 und nachfolgenden Bestimmungen giltig
abgegeben werden, unerwartet des Beginns der auf jene Einlage nach §. 4 zu bewir-
kenden Einzahlungen, zu.
Falls aber dieselbe in Gemäßheit der Erklärung vom 17. April 1863 die Deckung
eines etwalgen Fehlbetrags durch Prioritäten im Course von 99½ Prozent wählen sollte,
bleibt ihr eine entsprechende Erhöhung ihres vorgedachten Stin.menverhältnisses vorbe-
halten.
Außer und unbeschadet dieses Stimmrechts steht der Herzoglich Sachsen-Altenburgi-
schen Staatsregierung