Full text: Gesetzsammlung für die Fürstlich Reußischen Lande Jüngerer Linie. Vierzehnter Band. 1863-1865. (14)

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2) wegen der in der Erklärung vom 17. April 1863 gegebenen weiteren Zusage 
folgende Stimmberechligung zu: 
a) Bis dahin, wo definitiv entschieden sein wird, auf welche der beiden in 8. 2. a 
und b gedachten Arten die Herzoglich Sachsen-Altenburgische Staatsregierung die zuge- 
sagte Deckung bewirken wird, hat dieselbe die Befugniß, für je 3000 Thlr. desjenigen 
Differengbetrags, welcher sich ergiebt, wenn die in §. 2 erwähnten 300,000 Thlr. und 
750,000 Thlr, sowie der jeweilig erlangte Höhebetrag der fortzusetzenden Actienzeichnung 
von dem Aunlagekapitale der 2,130,000 Thlr. in Abzug gebracht wird, eine Stimme ab- 
geben zu lassen. 
b) Sobald entschieden sein würde, ob und daß jene Deckung durch Uebernahme von 
Inhaberactien auf den Herzoglich Sachsen-Altenburgischen Staatssiscus zu geschehen ha- 
be, ist für das Stimmverhältnih der Herzoglich Sachsen-Altenburgischen Staaksregierung 
der vorstehend unter a gedachte Differenzbetrag, so lange der Deckungsbedarf nicht effec- 
tiv feststeht, ebenfalls und zwar dergestalt maaßgebend, daß ihr für je 3000 Thlr. der 
demgemäß noch zu leistenden Zahlungen eine Stimme zusieht, während das ihr rück- 
sichtlich der bereits geleisteten Zahlungen zukommende Stlmmrecht durch den Besiy der 
ihr dafür eingehäudigten Stücke sich von selbst, wie bei den übrigen Actionären, regelt. 
B. Was die Actienin haber betrifft, so hat der Vorzeiger einer Actie eine 
Stimme; dagegen geben 
2— 5 Actien 2 Stimmen, 
6— 15 « 3 « 
16— 30 „ 1 » 
31— 50 „ 5 « 
51— 75 „ 6 » 
76—100 „ 7 « 
101—150 „ 8 „ 
151—250 „ 9 « 
251 und mehr 10 » 
8. 35. 
Vorsitz. 
Den Vorsitz in General-Versammlungen und die Entscheidung bei Stimmengleich- 
heit hat der Vorsitzende des Directoriums. 
8. 36. 
Gegenstände. 
Die Gegenstände, welche in den General Versammlungen zum Vortrag und nach 
Befinden zum Beschluß kommen müssen, sind:
	        
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