Full text: Gesetzsammlung für die Fürstlich Reußischen Lande Jüngerer Linie. Vierzehnter Band. 1863-1865. (14)

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einen Notar Protokolle aufzunehmen und von dem Vorsißzenden, den Regierungskommis- 
sären, einem Mitgliede des Aussichtsrathes und zwei Actionären mit zu unterzeichnen. 
b) Aussichlsralh. 
8. 10. 
Jweck. 
Der Aufsichtsrath steht dem Directorium berathend und beaussichtigend zur Seite. 
Er hat demselben gegenüber die Rechte der Gesellschaft zu vertreten, soweit dies von ley- 
lerer nicht selbst geschieht. 
. 41. 
Mitgliedeahi und Wahl. 
Der Aussichtsrath besiebt aus zwoͤlf Mitgliedern, von welchen 
a) neun von den in den regelmäßigen General, Versammlungen stimmenden Actio- 
nären gewählt und 
b) drei von der derzogliho chsen· Altenbuigisch g ernannt werden. 
Für den im §. 34. A. 1 Absane gedachten dan blelbt auch hier eine entsprechende 
Erhöhung dea Simmmorbältunf es der Herzogl Sachsen-Allenburgischen Staatsregierung 
vorbehalten. 
Lehnt eln von der General-Versammlung Gewählter die Wahl ab, so trin deient. 
ge, welcher nach ihm die meisten Stimmen hatte, an seine Sielle 
8. 42. 
Befähigung. 
Zu Mitgliedern des Aussichtsraths können nicht gewählt werden: 
5) diejenigen, welche sich im förmlichen Concurse befinden oder befunden haben, so 
lange die vollständige Beftiedigung ihrer Gläubiger nicht nachgewiesen ist; 
b) diejenlgen, welche der staatsbürgerlichen Ehrenrechte verlustig find; 
I%) diejenigen, welche für die Gesellschaft größere Lieferungen und Arbeiten unter- 
nommen haben; 
4) die Mitglieder des Directoriums und die Beamten der Gesellschaft. 
  
8. 43. 
Annabme der Wahl. 
, chdieaufibngefallencWalsl(§--ll;1)zumMitglikdodesAufsichtsrathsaus 
nimmt«halvorAntkiktseineSAmtökincArticuntethkückbchalnnsgdel-Divi- 
dendenscheine bel der Hauptkasse der Gesellschaft niederzulegen und sie bis zu seinem Aus- 
milt aus dem Aufsichksrath dort zu belassen.
	        
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