Full text: Gesetzsammlung für die Fürstlich Reußischen Lande Jüngerer Linie. Vierzehnter Band. 1863-1865. (14)

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G. 44. 
Amtsdauer. 
a) Von den Mitgliedern des Aussichtsraths scheiden alljährlich Ende Juni drei der 
von den Actionären Gewählien GS. 11. 2) aus. 
Die Reihensolge des Ausscheidens bestimmt das erste Mal das Loos, späler die 
Dauer der Amtirung. 
Die Ausscheidenden sind wieder wählbar. 
b) Die Dauer der Amtirung der von der Herzogl. Sachsen-Altenburgischen Staats- 
Regierung ernannten Mitglieder des Aussichtsraths ist eine unbestimmte und kann deren 
Kommissorium jeder Zeit zurückgezogen werden 
8. 45. 
Austritt und Vacanzen. 
Jedes gewählte Mitglied des Aufsichteratbs (S. 41 #) kann seine Stelle 2 Monate 
nach Ueberreichung einer diesfallsigen schriftlichen Erklärung an den Vorsipenden des 
Aussichtsraths niederlegen; es ist aber zum Ausscheiden verpflichiet, sobald es nach §. 
42 die Wählbarkeit verliert, oder die Actionäre solches beschließen. 
Scheidet in einem dieser Fälle oder durch Wahl in das Dircctorium, oder durch 
den Tod ein von den Actionären gewähltes Mitglied des Aussichtsraths aus, so hat letz- 
terer sich alsbald durch eine Neuwahl zu erginzen. Der so Gewählte hat jedoch nur 
bis zur nächsten ordentlichen General-Versammlung zu fungiren. In dilser ist für die 
Zeit, auf welche das ausgeschiedene Mitglied sein Amt im Aufsichtsrath zu verwalten ge- 
habt haben würde, eine Neuwahl vorzunehmen. 
Die Herzoglich Sachsen-Altenburgische Staats-Regierung wird, wenn eins der von 
ihr ernannten Mitglieder des Aufsichtsraths sterben oder in das Directorium gewählt 
werden, oder sie sich veranlaßt sehen sollte, das Kommissorium eines solchen zurückzuzie- 
ben, alsbald eine anderweite Ernennung vornehmen. 
Unentgeltliche Amtsführung. 
Die Mitglieder des Aufsichtsraths verwalten ihr Amt der Gesellschaft gegenüber als 
ein Ehrenamt unentgeltlich. Nur die damit verbundenen Reisekosten, Diäten und baa- 
ren Auslagen werden ihnen aus der Gesellschaftskasse vergütet. 
8. 47. 
Vorsitzender. 
Der Ausüchtsrath hat alljährlich aus seiner Mitte einen Vorsipenden zu wählen. 
Der Vorsipende hat die Mitglieder des Aufsichtsraths, sobald und so ost es die zu
	        
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