Full text: Gesetzsammlung für die Fürstlich Reußischen Lande Jüngerer Linie. Vierzehnter Band. 1863-1865. (14)

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erledigenden Geschaͤfte erhelschen, oder mindestens zwei Mitglieder des Aussichtsraths da- 
rauf antragen, zu Sthungen einzuladen, in diesen den Vortrag zu halten, das Proto- 
koll, sowie die sonstigen Ausfertigungen mit einem zweiten Mitgliede zu unterschrelben, 
resp. zu signiren und die Reinschristen der vom Aussichtorathe ausgebenden Schriftstücke 
zu unterschreiben. Er kann aus der Mitte des Aussichtsrathes für einzelne Geschäfte De- 
putationen ernennen. 
8. 48. 
Veschlüsse. 
Der Aussichtsrath kann nur dann giltige Beschlüsse fassen, wenn mindestens acht 
Mitglieder anwesend sind. 
Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitenden. 
Wird bei Wahlen durch zweimaliges Absiimmen absolute Majorität nich: erlangt, 
so entscheidet bei der dritten Abstimmung relative Stimmenmehrheit. 
8. 49 
Protokolle. 
Zur Aufnahme der Protokolle über die Verhandlungen und Beschlüsse des Aus- 
sichtsraths, sowie zur Entwerfung der nölhigen Ausferligungen kann der Aussichtsrath ei- 
nen Notar hinzuziehen, welcher aus der Gesellschaftskasse zu remuneriren ist. 
8. 50. 
Wirkuugskreis. 
Der Aussichtsralh hat 
a) zwei Mitglieder des Directoriums, sowie einen Stellvertreter zu wählen; 
b) falls durch dieselben das Interesse der Gesellschaft gefährdet werden sollte, deren 
Bestellung auf Zeit oder für immer zu widerrufen, auch bei sich ergebendem Anlaß über 
das Directorium Beschwerde zu führen; 
I) die Geschäftöführung der Gesellschaft in allen Zweigen der Verwaltung zu über- 
wachen; 
4) sich von dem Gange der Angelegenhelten der Gesellschaft zu unterrichten; 
e) die Bücher und Schristen derselben zu jeder ihm beliebigen Zeit einzusehen und 
den Vestand der Gesellschaftskasse von Zeit zu Zeit zu untersuchen; 
40 die Jahrcorechnungen, die Bilanzen und die Vorschläge zur Gewinnverthellung 
nach Besinden nach vorgingiger Revision durch einen zu verpflichtenden Sachversländi- 
Ven zu prüfen und darüber alljährlich der General-Versammlung Bericht zu erstatten; 
6) sein Gutachten über die vom. Directorium ihm vorgelegten Gegenstände demlel- 
ben auf Verlangen zu ertheilen, sowie auch Gutachten ohne Aufforderung des Direrko- 
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