Full text: Gesetzsammlung für die Fürstlich Reußischen Lande Jüngerer Linie. Vierzehnter Band. 1863-1865. (14)

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n) die Taxe für die Beförderung der Personen und Güter auf der Eisenbahn un- 
ter Zustimmung des Aussichtsraths und der cedachten Regierungen festzusetzen; 
o) alles dasjenige im Interesse der Eisenbahn selbstständig zu thun und zu verfü- 
gen, was den Gencral-Versammlungen und dem Aufüchtsrathe durch die Statuten nicht 
ausdrücklich vorbehalten, oder wozu des letzteren Milwirkung nicht erforderlich (st. 
d) Peamte. 
8. 65. 
Anstellungen. 
Die vom Directorium angestellten Beamten sind demselben und der ganzen Gesell- 
schaft für ihre Handlungen und Unterlassungen verantwortlich; sie haben den Anweisun= 
gen desselben allenthalben Folge zu leisien und sind, soweit sie zu den Aufsichts-- und Be- 
triebsbeamten gehören, auf Präsentation des Directoriums oder des von demselben Be- 
auftragten bei ihrer ersten Anstellung von den Behörden desjenigen Staales, in dessen 
Gebiet die betreffende Bahnstrecke lieg, oder sie stalionirt sind, in Pflicht zu nehmen. 
8. i 
Cautionen. 
Sämmtliche Beamte, welchen eine Kassenführung oder eine Einkassirung von Gel- 
dern anvertraut ist, haben eine vom Direcsorium im Einverständniß mit dem Aufisichts- 
rath zu besiimmende angemessene Caution zu bestellen. 
VI. Nechnungswesen. 
§ 67. 
Kassen= und Rechnungsführung. 
Die Hauptrechnung der Gesellschaft, und die Specialrechnungen, welche ihr zur Un- 
terlage dienen, sind ebenso, wie die Nechnungen über den Reserve= und Erneuerungsfonds 
alljährlich am 31. December abzuschließen. 
8. 68. 
Hauptkasse. 
Die Hauptkasse der Gesellschaft besindet sich in Ronneburg. 
Sie sieht unter der Aussicht des Directoriums, und es hat jedes Mitglied desselben 
das Recht, sich jeder Zeit von dem Bestand derselben zu überzeugen und auf deren Prü- 
fung anzutragen 
In ihr sind alle Urkunden und Gelder, soweit dieselben nicht zur Besorgung der 
laufenden Geschäfte gebraucht werden, aufzubewahren.
	        
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