Full text: Gesetzsammlung für die Fürstlich Reußischen Lande Jüngerer Linie. Vierzehnter Band. 1863-1865. (14)

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3) Ministerialbelanmmachung, das neue Bahnpolizeiregl 1 für die Gera-Weißenfelser Eisenbahn betr., 
vom 3. Oltober 1863. 
Nachdem das zeliher für die Thüringische Eisenbahn und deren Zweigbahnen in 
Geltung gewesene, mittels der Ministerialbekanntmachung vom 15. Jannar 1859 publi- 
zirte Bahnpolizeireglement eine Umarbeitung erfahren hat und dieses neue Reglement 
in Preußen, Sachsen-Weimar und Sachsen-Gotha veröffentlicht worden ist, so bringen 
wir dasselbe für die diesseitige Strecke der Gera-Weißenfelser Eisenbahn in Gemäßheit 
des Art. 9 des über die Herstellung einer Eisenbahnverbindung zwischen Gera und 
Weißenfels abgeschlossenen Staatsvertrags und 8. 13 der Konzessionsbedingungen für 
die Gera-Weißenfelser Eisenbahn in Nachstehendem gleichfalls hiermit zur. öffentlichen 
Kenntniß. 
Gera, den 3. Oktober 1863. 
Fürstliche Ministerium. 
v. Harbon. 
Semmel. 
Bahnpolizeireglement 
für 
die Gera-Weißenfelser Eisenbahn. 
I. Von den Bahnpolizei-Beamten. 
§. 1. Die Direction der Thüringischen Eisenbahn-Gesellschaft ist verpflichtel, nach 
statutenmäßig eingeholter Genehmigung der betheiligten drei Regierungen einen Betriebs= 
Director anzustellen, welcher für die Ausführung aller durch dieses Reglement vorgeschric- 
benen oder sonst angeordneten Maßregeln zur Sicherung des Betriebes persönlich ver- 
antwortlich ist. 
#§. 2. Auher dem Betriebs-Director sind zur Ausübung der Bahnpolizei unter ih- 
rer Verantworklichkeit berufen und verpflichtet: 
Der Stellvertreter des Bekriebs-Directors, 
die Abtheilungs-Ingenieure, 
die Bahnmeisier, 
die Bahnwärter und Brückenwärter, 
die Bahnhofs-Inspeckoren,
	        
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