Full text: Gesetzsammlung für die Fürstlich Reußischen Lande Jüngerer Linie. Vierzehnter Band. 1863-1865. (14)

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die Bahnhofs-Ausseher, 
die Perrondiener, 
die Weichensteller, 
die Nachtwächter, 
die Zugführer, Packmeister, Schaffner und Bremser und 
die Assisienken und Stellvertreter der vorbezelchueten Beamten 
Allen diesen Beamten, welche in der zur Sicherung des Betriebes erforderllchen 
Anzahl angestellt werden müssen, sind von der Eisenbahn-Verwaltung über ihre Dienst- 
verrichtungen und ihr gegenseitiges Dienstverhältnih schriftliche oder geduuckte Instructio- 
nen zu ertbeilen. 
*. 3. Alle zur Ausübung der Bahn-Polizei berufenen Beamten müssen mindestens 
21 Jahr alt und im Vollbesitze der bürgerlichen Ehrenrechte sein, lesen und schreiben 
können und die sonst zu ihrem besonderen Dienst erforderlichen Eigenschaften beitzen. 
§. 1. Die Bahn, Polizei Beamten werden von der competenten Polizei= Behörde 
vereidel, sie kreten alsdann in Beziehung auf die ihnen bel lbrer Anstellung übertrage- 
nen Dienstverrichtungen dein Publikum gegenüber in die Rechte der öffentlichen Polizei- 
beamten und müssen, bei Ausübung ihres Diensten die vorschrifsmäßige Uniform ihrer 
Gharge, reip. das vorgeschriebene Dienstabzeichen tragen, oder mit elner Legitimation 
versehen sein. 
#5. 5. Die Amtswirksamkeit der Bahn- Polizel Beamten erstreckt sich ohue Rücksicht 
auf den ibnen angewiesenen Wohnsitz auf die ganze Bahn und die dazu gehörigen An- 
lagen, und auherhalb der Eisenbahn und deren Aplagen noch so weit, als solches zur 
Jandhabung und Aufrechthaltung der für den Eisenbahnbetrieb erlassenen oder noch zu 
erlassenden Polizei.Verordnungen erforderlich ist 
§. 6. Die Bahupolizei= Beamten haben dem Publikum genenüber ein besonnence. 
anständiges und, soweit die Erfüllung der ihnen auferlegten Dienstpflichten es zuläßt, 
Mmöglichst rücksichtsvolles Benehmen zu beobachten und sich insbesondere sedes herrischen 
und unfreundlichen Austrelens zu enthalten. Unziemlichkeiten sind von ihren Vorgeset 
(en streng zu rügen und nöthigenfalls durch Ordnungsstrafen zu ahnden. 
Diesenigen Bahnpolizei Beamten, welche sich als zur Ansübung ihres Diensies un- 
geeignet zeigen, müssen sofort von der Verrichtung polizellicher Functlonen entfernt werden. 
Die Bahn-Verwaltung ist verbunden über jeden Bahnpolizei Beamten Versonal= 
Aeten anzulegen und fortzuführen. 
8. 7. Sämmtliche Polizei-Beamlen sind verpflichtet, auf Erfordem der Bahnpolizei- 
Beamten die lepteren in der Handhabung der Bahnpolizel zu unterstügen. 
Elen so sind die Bahnpolizei. Beamten verbunden, den übrigen Polizetbeamten in-
	        
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