Full text: Gesetzsammlung für die Fürstlich Reußischen Lande Jüngerer Linie. Vierzehnter Band. 1863-1865. (14)

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nerhalb des im 8. 5. bezeichneien Gebiets bei der Ausuübung ibres Dienstes Hüͤlfe zu 
leisten, soweit dies der Umfang ihrer Amtswirksamkeit und die den Bahnbeamten oblie- 
genden besonderen Pflichten zulassen. 
Wird die Verhaftung, Vorführung oder vorläusige Verwahrung eines Bahnpolizei- 
oder Betriebs= Beamten nothwendig, se ist Behufs der Anordnung der nöthigen Stellver- 
tretung einem Vorgesetzten des Beamten möglichst zeitig und soweit die Umstände es ge- 
statten im Voraus Nachricht zu geben. 
I. Bestimmungen für das Publikum. 
§5. 8 Die Eisenbahn-Reisenden müssen den allgemeinen Anordnungen nachkommen. 
welche von der Eisenbahn-Verwaltung Behufs Aufrechthaluung der Onnung bei der Be- 
förderung der Personen und Sachen getroffen werden und haben den diensilichen Auf 
forderungen der mit Uniform resp. Dienstabzeichen versehenen, oder eine besondere Le- 
gitimation führenden Bahnpolizei-Beamten (F. 4) unweigerlich Golge zu leisten. 
5 9. Das Planum der Bahn, die dazu gehörigen Böschungen, Dämme, Grä- 
ben, Brücken und sonstigen Anlagen dürfen vom Publikum nicht betreten werden. Das 
Ueberschreiten der Bahn isi nur an den zu Ueberfahrten oder Uebergängen bestimmten 
Stellen gesiattet, so lange die Letzteren nicht durch Barrieren oder Einfriedigungen ver- 
schlossen sind, und ist dabei jerer unnöthige Verzug zu vermeiden. Das eigenmächtige 
Eröffnen oder Ueberschreiken der Barricren und sonstigen Einfriedigungen ist untersagt. 
§. 10. Mit Ausnahme der Chefs der Militär= und Polizeibehörden, die am Orte 
des Bahnhofes ihren Siß haben, und der in Ausübung ihres Dienstes erscheinenden 
Polizei., Steuer= und Post-Beamten darf Niemand ohne Erlaubnißkarte die Bahnhöfe 
und die dazu gehörigen Gebäude außerhalb derjenigen Räume betreten, welche ibrer 
Bestimmung nach dem Publikum geöffnet sind. 
Die Festungs-Commandanten, Fortifkations= Ossiztere und Fortifikations-Beamten, 
welche durch ihre Unisorm als solche kenntlich sind, stehen den Mllitär= und Wolizei- 
Cbefo insofern gleich, als es ihnen gestattet ist, den Bahnkörper und die Bahnhöfe in- 
nerhalb des Festungs-Rayous zu betreten. 
Die Wagen, welche Reisende zur Bahn bringen oder von daher abholen, müssen 
auf den Vorpläßen der Bahnhöfe an den dazu bestimmten Stellen auffahren. 
Die Ueberwachung der Ordnung auch auf diesen Vorpläten steht, sowelt dies den 
Verkehr mit Reisenden und deren Gepäck betrifft, den Bahnpolizel-Beamten zu, sofern 
in dieser Beziehung nicht besondere Vorschriften Anderes besiimmen. 
5. 11. Das Hinnberschaffen von Pflügen, Eggen und anderen Geräthen, sowie
	        
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