Full text: Gesetzsammlung für die Fürstlich Reußischen Lande Jüngerer Linie. Vierzehnter Band. 1863-1865. (14)

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von Baumstämmen und dergl. darf, sofern solche nicht getragen werden, nur auf Wa- 
gen oder untergelegten Schleifen erfolgen. 
Für das Betreten der Bahn und der dazu gehörigen Anlagen durch Vieh ist der- 
jenige verantwortlich, welcher die ihm obliegende Aussicht über dasselbe vernachlässigt. 
8. 12. Privat-Uebergänge dürfen nur von den Berechtigten unter den besonders 
vorgeschriebenen Bedingungen benutzt werden. 
5. 13. So lange die Ueberfahrten geschlossen sind, müssen Fuhrwerke, Reiter, 
Pferdetreiber und Viehheerden auf den die Bahn kreuzenden Wegen in der durch Pfähle 
markirten Entfernung von den Verschlußbarrieren das Wiedereröffnen derselben abwar- 
ten. Dasselbe gilt für den Fall, daß die an den mit Zugbarrieren versehenen Ueber- 
gängen angebrachten Glocken ertönen. 
Fußgänger dürfen sich in beiden Fällen den Barrieren zwar nähern, dieselben aber 
nicht berühren. 
Das Ueberschreiten der Bahn muß ohne allen unnöthigen Verzug, bei Reit= und 
Zug-Pferden jedoch im Schritt geschehen. 
8. 14 Alle Beschädigungen der Bahn und der dazu gehörigen Anlagen, mit Ein- 
schluß der Telegraphen, sowie der Betriebsmittel nebst Zubehör, ingleichen das Auflegen 
von Steinen oder sonstigen hindernden Gegenständen auf das Planum der Bahn, sind 
verboten; ebenso die Erregung falschen Allarms, Nachahmung von Signalen, Verstellung 
von Ausweiche-Vorrichtungen und überhaupt die Vornahme jeder den Betrieb flörenden 
Handlung 
#5. 15 Es ist verboten, feuergefährliche und solche Gegenstände, wodurch andere 
Transportgegenstände oder die Trausportmitzel selbst beschädigt werden könnten, in den 
Versonen= oder Gepäckwagen mitzuführen, oder in den Güterwagen ohne Anzeige zu 
versenden. 
Hinsichtlich der Versendung von Chemikalien gelten die in der Anlage A. und 
B. abgedruckten Besiimmungen mit der Maaßgabe, daß die Verbotöbestimmung des §. 
3 auf die Eisenbahn-Versenkung von Kupfer-Zündhücchen keine Anwendung findet. 
Der Eisenbahn-Transport von Kupfer= Zündhücchen ist gestattet, wenn dieselben sorg- 
fältig in seste Kisten oder Fässer verpackt sind; doch darf die Versendung nicht auf Wagen 
erfolgen, auf welchen sich Mineralsäuren besinden. 
Rücksichtlich des Transports von Petroleum gelten die in der Anlage C. abgedruck. 
ten Bestimmungen. 
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