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für Personenzüge festgesetzte Maximal-Geschwindigkelt (6. 51) nicht überschrit-
ten werden.
# 54. Verlorene Zeit darf durch Vermehrung der Geschwindigkeit über die durch
dieseb Reglement vorgeschriebenen Grenzen hinaus nicht eingebracht werden. Jeder Zug-
führer ist mit einem Stundenzettel zu versehen, In welchem die Dauer der Fahrten von
einem Haltepunkte zum andern genau verzeichnet werden, Locomotivführer, welche nach
Auswels dleses Stundenzektels schneller als nach 9 51 und 52 gestaltet ist, gefahren
haben, werden bestraft.
8. 55. Die Courier= und Schnellzüge, sowie die Extrazüge der Allerhöchsten und
Höchsien Herrschaften haben behufs besonders pünktlicher Beförderung überall den Vor-
rang vor den anderen Zügen. Für dieselben dürfen nur Betriebsmittel der vorzüglich-
sien Beschaffenheit benutzt werden.
Bei geringer Personen-Frequenz dürsen zwar einzelne Wagen (S. 53 d.) mit Eil-
gut in die Schnellzüge eingestellt werden, die Belastung derselben darf jedoch nur zwei
Drittel der normalmäßigen Ladungsfähigkeit betragen.
5. 56. Die Beförderung von Gütern mit den Personenzügen ist nur unter folgen-
den Bedingungen zulässig:
Das Auf= und Abladen von Gütern, ebenso wie das An- und Abschieben
von Güterwagen darf niemals Veranlassung zur Verlängerung des Aufent-
haltes auf den Stationen sein;
Die Mitnahme von Güterwagen darf eine Verlängerung der planmäßigen
Fahrzeit nicht herbeiführen;
Die Passagiere der Personenzüge dürfen durch die Mitbeförderung von Gü-
tern in keiner Weise belästigt werden;
Wagen mit unelastischen Zug= und Stohvorrichtungen dürfen in Personen=
züge nicht eingestellt werden.
## 57. Wenn es im Interesse des Localverkehres wünschenswerth erscheint, können
mit den Güterzügen auch einige Personenwagen befördert werden, jedoch darf durch diese
gelegentliche Mitkeförderung von Personen der Güterverkehr nicht beeinträchtigt werden
und inobesondere darf deshalb keine Beschleunigung der Güterzuge eintreten.
Die drei nächsten vor und hinter den Personenwagen befindlichen Güterwagen müs-
sen auf beiden Seiten mit clastischen Stoß und Zugapparaten versehen und unter sich,
wie mit den Personemwagen fest verkuppelt sein.
§S. 58. Bei Bildung eines jeden Zuges muß sorgfältig darauf gehalten werden,
daß sich die §. 38 vorgeschriebene Anzahl Bremsen in selbigem besinden und daß lehtere
im Wesentlichen gleichmäig vertheilt sind.
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