Full text: Gesetzsammlung für die Fürstlich Reußischen Lande Jüngerer Linie. Vierzehnter Band. 1863-1865. (14)

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Bevor ein Zug die Station verläßt, ist erselbe zu revidiren und darauf zu sehen, 
daß die Wagen unter sich und der Tender mit dem nächstfolgenden Wagen fest verkup- 
pelt, die Sicherheitsketten eingehangen, die Wagen gleichmäßig belastet and die nöthigen 
Fahrsignale und Laternen angebracht sind. 
in Personen. und in den gemischten Zügen müssen die Zughaken soweit zu- 
sammengezogen sein, daß die Federbuffer sich berühren 
4kml. 59. In jedem Zuge, mit welchem Personen befördert werden, muß wenigstens 
ein mäßig belasteter Wagen ohne Passagiere zunächst auf den Tender folgen. Jeder Zug 
soll diejentgen Gerähhschaften mit sich führen, vermittelst welcher während der Fahrt bei 
vorkommenden Brüchen und anderen Unfällen die erforderliche Hülfe geleistet und die 
Weiterfahrt des Zuges gesichert werden kann. 
8. 60. Extrazüge dürfen nur gestattet werden, wenn durch dieselben der Gang der 
regelmäßtgen Züge nicht gestört wird und die Benachrichtigung, daß ein Extrazug kom- 
men werde, durch die ganze betreffende Bahnstrecke allen Wärtern und allen Stations- 
Vorständen zugegangen ist. 
Arbeitszüge oder einzelne Locomotiven, außer den in Nothfällen herbeige- 
rufenen, dürfen nur auf Anordnung des Betriebs-Directors oder der Betriebs-Inspecko- 
ren innerhalb der ihnen zur Verwaltung überwiesenen Bahnstrecken auf der Bahn be- 
fördert werden. Den Führern ist ausdrücklich die Bahnstrecke und der Zeitraum zu be- 
zeichnen, für welche die Fahrt gestattet ist; auch müssen wenigstens die Vorsteher der bei- 
den angrenzenden Stationen von der Beweguug solcher Arbeitszüge oder Locomotiven 
Kenntniß erhalte 
Mindestens eine Viertelstunde vor der fahrplanmaßigen Ankunft der regelmäßigen 
oder der angesagten Extrazüge muß das betreffende Bahngelels von Arbeitszügen, ein- 
zelnen Locomotiven und Wagen geräumt sein 
Alle Arbeitszüge werden gleich den regelmähigen Zügen signaltsirt. Auch müssen 
außer den Bewegungen, welche die Locomotiven auf und dicht bei den Bahnhöfen zum 
Einnehmen von Wasser und zur Vermehrung der Dämpfe machen, alle Bewegungen 
von Locomotiven auf der Bahn gehörig signalisirt werden. 
Wegekreuzungen dürfen von den Führern solcher Maschinen nur langsam und mit 
der Bremse in der Hand durchfahren werden, wenn die Barrieren nicht geschlossen sind. 
Nächtliche Arbeitszüge sind ebenso zu beleuchten, wie die übrigen regelmäßigen 
uͤge. 
Das Befahren der Bahn mit Draisinen ist nur unter Begleitung eines verant- 
wortlichen Beamten und nach vorheriger Benachrichtigung der betreffenden Bahnhofs= 
Vorstände statthaft.
	        
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