138
versehen sein, resp. müssen in den Wärterbuden verschließbare Apparate zu diesem Zwecke
aufgestellt sein.
8. 70. Jeder Zug, welchem ein anderer, nicht in den Fahrplan ausgenommener
Zug in kurzer Zeit folgen soll, muß mit einem Signal versehen sein, welches die Bahn-
wärter, die Arbeiter und die in Seitenbahnen haltenden Züge davon benachrichtigt, um
die nöthigen Einrichtungen danach treffen zu können. (. 50.)
S. 71. An der Drehachse der Ausweichestellung in den Hauptgeleisen müssen solche
Zeichen angebracht werden, daß sowohl bei Tage, als im Dunkeln zu erkennen ist, ob
das richtige Geleis für den ankommenden Zug geöffnet sieht. Vor der Ankunft und
auf den Endstationen auch vor der Abfahrt eines jeden Zuges ist nachzusehen, ob die
Bahngeleise, welche derselbe auf der Station zu durchlaufen hat, frei, und die betref-
senden Weichen richtig gesiellt sind.
§. 72. Es müssen solche Einrichtungen getroffen werden, daß eine allezeit sichere
Communication zwischen dem wachthabenden Fahrbeamten und dem Maschinisten, so wie
den Schaffnern und Bremsern stattsindet. Zu diesem Zwecke soll bei allen Zügen eine
mit der Dampfpfeise der Locomotive verbundene Zugleine angebracht sein, welche bei
Personenzügen über den ganzen Zug, bei combinirten Zügen mindesiens über alle Per-
sonen-Wagen hinweg gehen und bei Güterzügen mindestens blo zum wachthabenden
Fahrbeamten geführt sein muß.
5P. 73. Bei Unfällen und wenn sonst Züge aus irgend einer Veranlassung auf
der Vahn siehen bleiben oder halten müssen, die fahrplanmäßig ihren Lauf fortzuseyen
hätten, müssen in der Richtung, aus welcher andere Züge sich möglicher Weise nähern
könnten, sichere Maßregeln getroffen werden, durch welche solche Züge zeitig geung von
dem Ont des Unfalls in Kennmniß gesetzt werden.
8. 74. Den Weichenstellern vor der Einfahrt in größere Stationen und an den
Zweigbahnen, so wie an den auf freier Bahn geletgenen Ausweichungen, ebenso den
Locomotioführern, Heizern und Bremsern dürsen Nebengeschäfte während ihres Dienstes
nicht aufgetragen oder gestattet werden.
6. 75. Das Zugbegleit-Personal darf während der Fahrt nur einem Beamten
untergeordnet sein.
Dasselbe darf, soweit es zur Bewachung des Zuges dient, während der Fahrt nicht
in bedeckten Wagen Platz nehmen, muß vielmehr außerhalb derselben so vertheilt sein,
daß es alle Theile des Zuges übersehen und die Signale erkennen, auch zwischen
demselben und dem Locomorivführer eine Versiändigung erfolgen kann.