Full text: Gesetzsammlung für die Fürstlich Reußischen Lande Jüngerer Linie. Vierzehnter Band. 1863-1865. (14)

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Artikel 8. 
Unterthanen der Deurschen kontrahirenden Staaten können auf eine Entfernung von 
hundert (100) li und auf einen Zeitraum von nicht mehr als fünf (5) Tagen in die 
Nachbarschast der dem Haudel offenen Häfen Aussflüge machen. 
Diejenigen, welche sich in das Innere des Landes zu begeben wünschen, müssen mit 
Pässen versehen sein, die von den diplomatischen oder Consular-Behörden ausgestellt und 
von der Chinesischen Lokal-Behörde visirt sind. Diese Pässe müssen auf Verlangen vor- 
gezelgt werden. 
Wenn Reisende oder Kaufleute, welche einem der kontrahirenden Deutschen Staaten 
angehören, ihre Pässe verlieren sollten, so soll es den Chinesischen Behörden freistehen, 
dieselben zurückzuhalten, bis sie sich neue Pässe haben verschaffen können, oder sie auf 
das nächste Consulat führen zu lassen, ohne sie jedoch schlecht zu behandeln oder zu ge- 
statten, daß sie schlecht behandelt werden. 
Dabei ist wohl verstanden, daß nach denjenigen Orten, welche von den NRebellen be- 
setzt sind, ulcht eher Pässe ausgestellt werden sollen, als bis in denselben der Friede wie- 
der hergestellt ist. 
Artikel 9. 
Es soll den Unterthanen der kontrahirenden Deutschen Staaten gestattel sein, Com- 
pradors, Dollmetscher, Schreiber, Arbeiter, Schiffsleute und Diener aus allen Theilen 
China's gegen eine entsprechende, durch Uebereinkunft beider Theile fesizustellende Vergu- 
tigung, in Dienst zu nehmen, und ebenso Boote zum Personen= oder Waaren.Trans- 
port zu miethen. Desgleichen soll es ihnen erlaubt sein, von Chinesen die Sprache oder 
Dialekte des Landes zu lernen, oder sie in fremden Sprachen zu unterrichten. Dem Ver- 
kaufe von Deutschen und dem Ankaufe von Chinesischen Büchern soll kein Hinderniß in 
den Weg gelegt werden. 
Artikel 10. 
Die. Bekenner und Sehrer der christlichen Religion sollen in China volle Sicherheit 
für ihre Personen, ihr Eigenthum und die Ausübung ihrer Religions-Gebräuche genießen. 
Artikel 11. 
Wenn ein Schiff eines der Deutschen kontrahirenden Staaten in den Gewässern 
eines dem Handel eröffneten Hafens anlangt, soll es ihm frelstehen, einen Loolsen nach 
seiner Wahl anzunehmen, um sich in den Hafen führen zu lassen. Ebeuso soll es, wenn 
es alle gesehlichen Gebühren und Abgaben entrichtet hat und zur Abreise ferlig ist, sich 
einen Lootsen wählen können, um es aus dem Hafen hlnauszuführen.
	        
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