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vertragenden Theile nach den Gebieten des anderen gelegt werden, welches fich nicht
glelchmäßig auf die Ausfuhr desselben Artikels nach den Gebieten aller anderen Na-
tionen erstreckt.
Artikel 4.
Es sollen in den Häfen eines jeden der beiden vertragenden Theile den Schiffen
des anderen Landes, ohne Unterschied, von welchem Orte sie kommen, keine Tonnen-,
Hafen-, Lootsen., Leuchtfeuer-, Quarantäne= oder andere ähnliche oder entsprechende Ab-
gaben irgend welcher Art oder Benennung, gleichviel, ob solche im Namen oder zum
Vortheil der Regierung, öffentlicher Beamten, Korporationen oder irgend welcher Anstal-
ten erhoben werden, auferlegt werden, welche nicht in gleichem Falle den einbeimischen
Schiffen auferlegt werden; und es sollen in keinem der vertragenden Staaten irgend
welche Zölle, Lasten, Beschränkungen oder Verbote den in Schiffen des einen Landes
nach dem anderen eingeführten oder von da ausgeführten Waaren auferlegt werden,
welche nicht gleichmäßig solchen Waaren auferlegt werden, die in einheimischen Schiffen
ein= oder ausgeführt werden. Ingleichen sollen dieselben Rückzölle, Boniftkatlonen, Be-
freiungen oder Begünstigungen, welche den in National-Schiffen ein= oder ausgeführten
bewilligt werden, bei der Einfuhr oder Ausfuhr in den Schiffen des anderen
vertragenden Theiles gewährt werden.
Artikel 5.
Es sollen dieselben Zölle von der Einfuhr eines jeden Arkikels, dessen Einfuhr nach
den Gebieten der Republik Chilt jetzt oder künftig gesetzlich erlaubt ist, bezadlt werden,
gleichviel, ob diese Einfuhr in den Schiffen eines zum Jollvereine gehörigen Staates
oder in Chilenischen Schiffen erfolgt; und es sollen dieselben Zölle von der Einfuhr
eines jeden Artikels, dessen Einfuhr nach den Gebieten des Zollvereines jetzt oder künf-
tig gesetzlich erlaubt ist, bezahlt werden, gleichviel, ob diese Einfuhr in den Schiffen ei-
nes zum Zollvereine gehörigen Staates oder in Chilenischen Schiffen erfolgt. Es sollen
dieselben Zölle bezahlt und dieselben Vergütungen und Rückzölle bewilligt werden bei
der Ausfuhr eines jeden Artikels, dessen. Ausfuhr aus der Republik Chili jetzt oder künf-
u9 geseplich erlaubt ist, gleichviel, ob dlese Ausfuhr in Schiffen eines zum Zollvereine
gehörigen Staates oder in Chilenischen Schiffen erfolgt; und es sollen dieselben Zölle
bezahlt und dieselben Vergütungen und Rückzölle bewilligt werden, bei der Ausfuhr ei-
nes jeden Artikels, dessen Ausfuhr aus den Gebieten des Zollvereines jetzt oder künftig
gesetzlich erlaubt ist, gleichviel, ob diese Ausfuhr in Schiffen eines Zollvereins-Staates
oder in Chilenischen Schiffen erfolgt.