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des anderen sollen für ihre Person und ihr Eigenthum denselben vollen Schuß erhalten
und genießen, welcher den einheimischen Unkerthanen und Bürgern zu Theil wird, und
sie sollen zur Verfolgung und Vertheidigung ihrer Nechte freien Zutritt zu den Gerichts-
höfen der resp. Länder haben und es soll ihnen freistehen, sich in allen Fällen, nach ih-
rem Belieben der Advokaten, Anwälte oder geseplichen Agenten jeder Art zu bedienen,
und sie sollen in dieser Hinsicht dieselben Rechte und Privilegien wie die einheimischen
Unterthanen und Bürger genteßen.
Artikel 10.
In Allem was sich auf die Hafen-Polizei, das Beladen und Löschen der Schiffe,
die Lagerung und Sicherheit der Waaren, Güter und Effekten, die Erbfolge in beweg-
liches Eigenthum durch Testament oder anderweit und die Verfügung über bewehliches
Vermögen jeder Art und Benennung durch Verkauf, Schenkung, Tausch, Testament oder
auf irgend andere Art beziebt, sowie in Bezug auf die Verwaltung der Rechtspflege sol-
len die Unterthanen und Bürger eines jeden der bohen vertragenden Theile in den Be-
situngen und Gebieten des anderen dieselben Peivilegien, Freiheiten und Rechte wie die
einheimischen Unterthauen und Bürger genießen, und sie sollen in keinem Falle mit an-
deren oder höheren Auflagen oder Abgaben belastet werden, als diejenigen, welche jeßt
oder künftig von einheimischen Unterthanen oder Bürgern erhoben werden, wobei sie je-
doch den örtlichen Gesepen und Verordnungen solcher Gebiete und Besihungen unterwor-
ien bleiben.
Artikel 11.
Falls ein Unterthan oder Bürger des einen der vertragenden Theile in den Be-
ü#tzungen oder Gebieten des anderen ohne letzten Willen oder Testament versiorben und
keine, nach den Gesetzen des Landes, in welchem der Todesfall Stakt gefunden hat, ge-
setzlich zur Erbsolge berechtigte Person sich gemeldet haben sollte, soll der General-Con-
sul, Consul oder Vice-Consul der Nation, welcher der Versiorbene angehörte, seweit die
Gesetze des Landes dieses gestatten, der gesepliche Vertreter seiner bei der Erbschaft eiwa
betheiligten Landsleute sein; und der Consul soll in solcher Vertretung, soweit die Ge-
setze des Landes dieses gestatten, alle Rechte ausüben, welche die geseplich zur Erbschaft
berechligtle Person ausüben könnte, ausgenommen das Recht, Gelder oder Effeklen anzu-
nehmen, wozu immer eine besondere Ermächtigung erforderlich seln soll; diese Gelder oder
Efsfelten sollen mitzlerweile nach dem Einvernehmen des Consuls und der örtlichen Be-
hörden in die Hände einer dritten Person niedergelegt werden. Besieht der Nachlaß in
Grunrstücken, so sollen die Rechte der Betheiligten nach Maaßgabe der hinsichtlich der
Fremden in jedem Lande geltenden Gesetze geregelt werden.