Full text: Gesetzsammlung für die Fürstlich Reußischen Lande Jüngerer Linie. Vierzehnter Band. 1863-1865. (14)

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litärischen Seedienste oder zur Handels. Marine eines jeden dieser vertragschlleßenden 
Theile gehörenden Deserleure gewähren werden, wenn der Konsul des betreffenden Thei- 
les zu dem Zwecke sich verwendet, und durch die Regisier, die Musterrolle des Schifses 
oder ähnlichen Urkunden nachgewiesen wird, daß die gedachten Deserteure zur Mann- 
schast des genannten Schiffes gehört haben, und daß sie von Schiffen in den Häfen, an 
den Küsten oder in den Gewässern des Landes, von dessen Behörden sie reklamirt wor- 
den, enlaufen sind. 
Was die Festhaltung von Deserteuren in den Landes- Gefängnissen und die Zeit 
anbelangt, während welcher sie unter Einwirkung der Ortsobrigkeiten verbleiben müssen, 
so soll von dem Augenblicke an, wo sie ergriffen worden ünd, um festgehalten und zur 
Verfügung des reklamirenden Konsuls gestellt und den Schiffen ihrer Nation zurückge- 
geben zu werden, das von den resp. Gesepen eines jeden Landes vorgeschriebene Ver- 
fahren beobachtet werden. 
Es ist ferner verabredet, daß jede Begünstigung oder Erleichterung, welche einer 
der vertragenden Theile in Berress der Wiederergreifung von Deserteueren einem ande- 
ren Staate gewährt hat oder künftig gewähren sollte, auch dem anderen vertragenden 
Theile ebenso gewährt sein soll, als wäre solche Begünstigung oder Erleichterung aus- 
drücklich durch den gegenwärtigen Verkrag festgesegt. 
Artikel 15. 
Zur größeren Sicherheit des Handels zwischen den Umnt#erthanen und Bürgern der 
beiden hoben vertragenden Theile kommt man überein, daß, wenn unglücklicher Weise zu 
irgend einer Zeit ein Bruch oder eine Unterbrechung der freundschafflichen Beziehungen 
zwischen den beiden vertragenden Theilen eintreten sollte, den Unterthanen oder Bürgern 
eines jeden von ihnen in den Gebieten des anderen, wenn sie an den Küsten wohnen, 
sechs Monate, und wenn sie im Innern wohnen, ein volles Jahr Zeit gelassen werden 
foll, ihre Geschäfte abzuwickeln und über ihr Eigenthum zu verfügen, und ed soll ihnen 
sicheres Geleil gegeben werden, um sich in dem von ihnen gewählten Hafen einzuschiffen, 
oder das Land auf dem von ihnen gewählten Landwege zu verlassen. Den Unterthanen 
und Bürgern der beiden vertragenden Theile, welche in den Besigungen und Gehieten 
des anderen zur Ausübung irgend eines Gewerbes oder anderen Beschäftigung oder Er 
werbes ctablirt sind, soll cs gestattet sein, zu bleiben und ihr Gewerbe oder ihre Beschäf- 
tigung ungeachtet der Unterbrechung des freumschaftlichen Eluvernehmens zwischen bei- 
den Ländern im ungesiörten Genusse ihrer persönlichen Freiheit und ihree Eigenthums 
fortzusetzen, so lange sie sich friedlich verhalten unk den Gesetzen gehorchen, und ihre
	        
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