Full text: Gesetzsammlung für die Fürstlich Reußischen Lande Jüngerer Linie. Vierzehnter Band. 1863-1865. (14)

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Gesetzsammlung 
für die 
Furstlich Reußischen Lande jungerer Linie. 
No. 216. 
1) Ministerialbekanntmachung, die Ertheilung von Ster für Handels- 
eisende betr., vom 25. Februa 
(Public. in Nr. 9. des Amts. und Vererdnungsblattes vom Jahre 1864.) 
Auf Grund der unter den Neglerungen des deutschen Boll· und 6oendelsveren 
wegen Ertheilung von G# ür getroffenen Ver- 
einbarung wird Nachstehendes zur Nachachtung hiermit bekannt gemact: 
1) Vom 1. Jannar 1864 ab sollen diejenlgen Gewerbtreibenden, welche auf Grund 
der bhne im Art. 18 des Vertrags vom 4. April 1853 (Ges.-Samml. 
387) in anderen Zollvereinsstaaten ohne Abgabenentrichtung Waa- 
So machen oder Waaren-Bestellungen suchen wollen, dazu in diesen Zoll- 
vereinsstaaten auf Grund von Gewerbslegitimationskarten zugelassen werden, 
welche von den Behörden des Heimathslandes ausgefertigt sind. 
Die Karten sollen von denjenigen Behörden ausgefertigt werden, welchen con- 
ventionsmäßig die Ertheilung von Paßkarten zusteht. 
Zur Vermeidung von Verwechselungen und Verfälschungen sollen die — für 
alle Vereinsstaaten gleichmäßig herzustellenden — Karten nach Format und Farbe 
von den Pahkarten sich unterscheiden, in jedem Jahre eine verschiedene Farbe tra- 
gen und in der Ueberschrift in glelcher Weise, wie die Paßkarten, mit einem 
Stempel versehen werden, welcher das Wappen und den Namen des Staats, In 
welchem die Ausfertigung erfolgt, ersichtlich macht 
JIn Preußen und Sachsen können nach der bestehenden Gesetzgebung zur Zeit 
nur solche Handelsreisende auf Grund des Art. 18 der Zollvereinsverträge ab- 
gabenfrei zugelassen werden, welche entweder für ihre eigene Rechnung oder 
für Rechnung eines Hauses, in dessen Diensten sie als Handlungséommis stehen, 
Ausgegeben den 25. Mai 1864. 27 
  
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