Full text: Gesetzsammlung für die Fürstlich Reußischen Lande Jüngerer Linie. Vierzehnter Band. 1863-1865. (14)

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nigen. Gegen eine vom ichter bewilligte Frislerstreckung oder Terminsverlegung ist kein 
Rechtsmittel zulässig. Gegen Fristversagung und gegen Zurückweisung von Terminsver- 
legungsgesuchen findet dagegen einmalige Extrajudicialappellation statt. Eine vertrags- 
mähige Erstreckung der richterlich erstreckkaren Fristen ist zulässig; jede zwelte solche 
Fristerstreckung, sowie die Erstreckung einer Frist nach Ablauf der vorigen setzt jedoch die 
zustimmende Erklärung der Gegenpartei selbst voraus. 
S. 2. 
Die im bürgerlichen Proresse bisher vorgeschriebenen Ungehorsamsbeschuldigungen in 
Beziehung auf die Verabsäumung der dem Proceßgegner zur Vornahme gewisser Hand- 
lungen gesetzten Fristen und Termine, soweit sie nicht schon durch das Gesetz über den 
summarischen Proceß vom 21. März 1838 F. 34. aufgehoben worden sind, finden nicht 
mehr statt. 
8. 3. 
Es treten vielmehr dle vom Gesetze unmittelbar oder nach dem Gesetze vom Richter 
Jedroheten Rechtsnachtheile nach dem Ablauf der zur Vornahme gewisser Handlungen be- 
stimmten Frlsten oder Tagefahrken ohne vorgängige Ungehorsamsbeschuldigung von selbst ein. 
8. 4. 
Sofott nach Ablauf einer als ausschließlich vom Geseße oder nach demselben vom 
Richter bestimmten Frist hat Letzterer von Amtswegen, auch ohne vorgängigen Antrag 
der Partei und ohne Präclusivdecret, das zu versügen, was sich nach Lage der Sache 
gdebührt. 
8. 5. 
Der Eintritt der gednohten Rechtsnachtheile bei versäumten oder sonst nicht genüg- 
lich beobachteten Terminen setzt jedoch voraus, daß der Gegentheil in solchen gehörig, 
d. h. in Person oder durch einen hinreichend bevollmächtigten Anwalt, erschienen und 
seinen sonstigen Obllegenheiten darin nachgekommen ist oder nachzukommen sich bereit 
erklärt hat. 
KS. 6. 
Obil#e Vorschriften sinden auch auf Edictalladungen aller Art Anwendung. 
II. Ueber den Gebrauch des Eides. 
S. 7. 
Es ist zulässig, schon in den Schiiften des ersten Verfahrens über alle oder ein- 
zelne darin enthaltenen thatsächlichen Behauptungen den Eid dem Gegner anzulragen.
	        
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