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nigen. Gegen eine vom ichter bewilligte Frislerstreckung oder Terminsverlegung ist kein
Rechtsmittel zulässig. Gegen Fristversagung und gegen Zurückweisung von Terminsver-
legungsgesuchen findet dagegen einmalige Extrajudicialappellation statt. Eine vertrags-
mähige Erstreckung der richterlich erstreckkaren Fristen ist zulässig; jede zwelte solche
Fristerstreckung, sowie die Erstreckung einer Frist nach Ablauf der vorigen setzt jedoch die
zustimmende Erklärung der Gegenpartei selbst voraus.
S. 2.
Die im bürgerlichen Proresse bisher vorgeschriebenen Ungehorsamsbeschuldigungen in
Beziehung auf die Verabsäumung der dem Proceßgegner zur Vornahme gewisser Hand-
lungen gesetzten Fristen und Termine, soweit sie nicht schon durch das Gesetz über den
summarischen Proceß vom 21. März 1838 F. 34. aufgehoben worden sind, finden nicht
mehr statt.
8. 3.
Es treten vielmehr dle vom Gesetze unmittelbar oder nach dem Gesetze vom Richter
Jedroheten Rechtsnachtheile nach dem Ablauf der zur Vornahme gewisser Handlungen be-
stimmten Frlsten oder Tagefahrken ohne vorgängige Ungehorsamsbeschuldigung von selbst ein.
8. 4.
Sofott nach Ablauf einer als ausschließlich vom Geseße oder nach demselben vom
Richter bestimmten Frist hat Letzterer von Amtswegen, auch ohne vorgängigen Antrag
der Partei und ohne Präclusivdecret, das zu versügen, was sich nach Lage der Sache
gdebührt.
8. 5.
Der Eintritt der gednohten Rechtsnachtheile bei versäumten oder sonst nicht genüg-
lich beobachteten Terminen setzt jedoch voraus, daß der Gegentheil in solchen gehörig,
d. h. in Person oder durch einen hinreichend bevollmächtigten Anwalt, erschienen und
seinen sonstigen Obllegenheiten darin nachgekommen ist oder nachzukommen sich bereit
erklärt hat.
KS. 6.
Obil#e Vorschriften sinden auch auf Edictalladungen aller Art Anwendung.
II. Ueber den Gebrauch des Eides.
S. 7.
Es ist zulässig, schon in den Schiiften des ersten Verfahrens über alle oder ein-
zelne darin enthaltenen thatsächlichen Behauptungen den Eid dem Gegner anzulragen.