Full text: Gesetzsammlung für die Fürstlich Reußischen Lande Jüngerer Linie. Vierzehnter Band. 1863-1865. (14)

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sich das Noͤthige nicht aus ihrer Vernehmung ohnehin ergiebt, auch über den besonde- 
ren Grund ihrer Wissenschaft zu befragen. 
Die Parteien sind zu der Vernehmung der Zeugen und Sachverständigen mit vor, 
zuladen, unter der Verwainung, dah mit dieser Vernehmung bei ihrem Auobleiben gleich- 
wohl werde verfahren werden. 
Es soll den Parteien unbenommen kleirn, nach dem Schlusse der Vernehmung 
jedes Zeugen oder Sachverstänkigen demselben durch den Algeordneten des Gerichtes 
Fragen zur elwaigen „Ecläuterung ihrer Aussagen vorlegen zu lassen oder auch mlt Zu- 
stimmung desselben unmittelbar vorzulegen. 
Der Lettere hal jekoch das. Recht, die Stellung einzelner Fragen abzulehnen oder 
auch- die Fragestellung ganz zu schließen, insoweit sich durch dieselbe eine Aufklärung 
oder sonst ein Nutzen für die Sache nicht weiter erwarten läßt. " 
Bel erfolgter Verwerfung solcher Fragen durch den Abgeordneten kann der An- 
tragsieller — jedoch nur bis zu dem Schlusse der Verhandlung — auf Entscheidung 
des betressenden Kreisgerichts selbst antragen, welches dieselbe entweder alsbald durch 
eine Zwischenverfügung ertheilt, oder bic zur späleren Bescheidserthellung aussetzt. 
Ein weiteres Rechtsmittel sindet nicht Statt. 
Der Termin zur Eröffnung der Gezeugnisse fällt weg. — Von den Protokollen 
über die Vernehmung der Zeugen und Sachverständigen sind den Parteien auf ihr Ver- 
langen von dem Gerichte Abschriften. zuguferligen. 
8. 21. 
In allen Fällen, in denen die Sache nach geschlossenem Bewels= und bezüglich 
Gegenbeweis= Veriahren zu einem, allenfalls durch den Eid zu bedingenden Enderkennt- 
nisse reif ist, bat der Richter, wo nicht nach Lage der Akten überwiegende Gründe der 
Zweckmäßigkeit enkgegenstehen, statt des Produktions-Erkenntnisses und Reproduktions- 
Erkenntnisses endlich zu erkennen; es soll jedoch in dergleichen Fällen und wenn das 
Prozeß. Gericht die Sache zur Ertheilung eines Erkenntnisses reif hält, den Parteien 
die Beibringung einer Hauptschrist binnen einer Frist von 3 Wochen mündlich oder 
schriftlich nachgelassen werden, jedoch nicht in dem Falle, wo der Beweis lediglich durch 
Eid gefübrt worden ist. 
VI. Wegfall der Provocationssätze. 
8. 22. 
Der Provocationssatz sowobl im ersten Verfahren, wie lm Beweisverfahren fällt weg. 
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