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VII. Länge der Fristen.
8. 23.
Die im Ordinarprozeß bisher beobachteten Sächsischen Fristen (von 45 Tagen),
werden in dreißigtägige verwandelt.
VIII. Schlußbestimmung.
Gegenwärtiges Gesetz tritt mit dem 1. Juli ds. Is. dergestalt in Kraft, daß die
Bestimmungen in §§. 1. 2. 3. 4. 5. 6. 8. 9. 11. 12. 13. 16. 17. 18. auch auf
summarische Sachen Anwendung finden, abgesehen von dem nur den summarischen Pro-
zeß betreffenden §. 15., daß auf Rechtsstreitigkeiten, in welchen die Klage nach dem 1.
Juli d. J. erhoben wird, sämmtliche Vorschriften, auf bereits anhängige Rechtsstreitig-
kelten dagegen nur die Bestimmungen in den §§. 1—6. allgemein und diejenigen, welche
sich auf das Beweisverfahren (5§.19—21.) und die Berufungsinstanz (8.13—17.)
beziehen, dann, wenn erstern Falls das Beweisinterlokut nach dem 1. Juli d. J. er-
theilt und letztern Falls die Appellation nach dem 1. Juli d. J. eingewendet worden
ist, zur Anwendung kommen, dah endlich alle mit dem gegemvärligen Gesete in Wider=
spruch stehenden bisherigen rechtlichen Normen außer Kraft treten.
Urkundlich unter Unserer eigenhändigen Unterschrist und vorgedrucktem Fürstlichen
Infigel.
Schloß Osterstein, den 12. Mai 1664.
(L. S.) Heinrich I.XVII.
v. Harbon. v. Bretsch neider. Dr. E. v. Beulwiß.