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k) des Fürstenkthums Neuß jüngerer Linie,
mithin zusammen aus zwölf Mitgliedern besteht. Eine Vermehrung dieser Anzahl der
Deputirkenmitglieder bleibt für den Fall der Aufnahme anderer Länder oder Landestheile
in den Sozietätsverband (§. 1.) vorbehalten.
8. B.
Die Wahl der Deputirten aus den im §F. 7. zu a. bis h. genannten inländischen
Gebietstbeilen wird in folgender Art vollzogen:
1) Die Deputirten des Saalkreises (F. ve.) und des Fürsteuthums Erfun (6. 7 h.)
werden auf den gewöhnlichen Kreistagen des Saalkreises und resp. des Erfurter
Kreises durch die zum platten Lande gehörigen Mitglieder der Kreistagsversamm-
lung gewählt.
Der Deputirte der Altmark (F. ve) wird auf dem Altmärkschen Kommunal-Land.
tage durch die dazu versammelten, zum platten Lande gehörigen Slände gewählt.
Behufs der Wahl der Deputirten aus den im F. 7. zu #. b. d. k. und 6. ge-
nannten Landestheilen werden für die bekreffenden landräthlichen Kreise Wabl-
männer und zwar für jeden der Kreise
zu a. Calbe, Neuhaldensleben, Wanzleben und Wolmirstedt,
zu l. Halberstadt, Oschersleben, Wernigerode und Aschersleben,
zu g. Heiligenstadt, Mühlthausen und Worbis
ein Wahlmann; hingegen für jeden
zu b. der beiden Jerichowschen Kreise, und
zu d. der beiden Mansfeldschen Kreise
zwei Wahlmänner durch die zum platten Lande gehörigen Mitglieder der Krels-
lagsversammlung gewählt. Diese Wahlmänner kreten hierauf
zu u. und b. in Magdeburg,
zu dl. in Eisleben,
zu l. in Halberstadt,
zu F. in Heiligenstadt
zusammen und wählen den Sozielätsdeputirten durch absolute Stimmenmehrhel.
Bel Stimmengleichheit entscheidet das Loos.
Die Wahl dieser Deputirten (§. 7. a. bis k.) geschieht auf Lebenszelt. Die-
selben müssen Sozictätsmitglieder sein, und wenn sie diese Elgenschaft verlleren,
sofort aus der Deputation ausscheiden.
8. 9.
Die Depütirten der auswärtigen Sozictätsbezirke (§. 7. i. und k.) werden nach der
daselbst bestehenden Landesverfassung gewählt. Die beschränkenden Vorschriften des §. 8.
finden auf sie keine Anwendung.
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