Full text: Gesetzsammlung für die Fürstlich Reußischen Lande Jüngerer Linie. Vierzehnter Band. 1863-1865. (14)

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k) des Fürstenkthums Neuß jüngerer Linie, 
mithin zusammen aus zwölf Mitgliedern besteht. Eine Vermehrung dieser Anzahl der 
Deputirkenmitglieder bleibt für den Fall der Aufnahme anderer Länder oder Landestheile 
in den Sozietätsverband (§. 1.) vorbehalten. 
8. B. 
Die Wahl der Deputirten aus den im §F. 7. zu a. bis h. genannten inländischen 
Gebietstbeilen wird in folgender Art vollzogen: 
1) Die Deputirten des Saalkreises (F. ve.) und des Fürsteuthums Erfun (6. 7 h.) 
werden auf den gewöhnlichen Kreistagen des Saalkreises und resp. des Erfurter 
Kreises durch die zum platten Lande gehörigen Mitglieder der Kreistagsversamm- 
lung gewählt. 
Der Deputirte der Altmark (F. ve) wird auf dem Altmärkschen Kommunal-Land. 
tage durch die dazu versammelten, zum platten Lande gehörigen Slände gewählt. 
Behufs der Wahl der Deputirten aus den im F. 7. zu #. b. d. k. und 6. ge- 
nannten Landestheilen werden für die bekreffenden landräthlichen Kreise Wabl- 
männer und zwar für jeden der Kreise 
zu a. Calbe, Neuhaldensleben, Wanzleben und Wolmirstedt, 
zu l. Halberstadt, Oschersleben, Wernigerode und Aschersleben, 
zu g. Heiligenstadt, Mühlthausen und Worbis 
ein Wahlmann; hingegen für jeden 
zu b. der beiden Jerichowschen Kreise, und 
zu d. der beiden Mansfeldschen Kreise 
zwei Wahlmänner durch die zum platten Lande gehörigen Mitglieder der Krels- 
lagsversammlung gewählt. Diese Wahlmänner kreten hierauf 
zu u. und b. in Magdeburg, 
zu dl. in Eisleben, 
zu l. in Halberstadt, 
zu F. in Heiligenstadt 
zusammen und wählen den Sozielätsdeputirten durch absolute Stimmenmehrhel. 
Bel Stimmengleichheit entscheidet das Loos. 
Die Wahl dieser Deputirten (§. 7. a. bis k.) geschieht auf Lebenszelt. Die- 
selben müssen Sozictätsmitglieder sein, und wenn sie diese Elgenschaft verlleren, 
sofort aus der Deputation ausscheiden. 
8. 9. 
Die Depütirten der auswärtigen Sozictätsbezirke (§. 7. i. und k.) werden nach der 
daselbst bestehenden Landesverfassung gewählt. Die beschränkenden Vorschriften des §. 8. 
finden auf sie keine Anwendung. 
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