Full text: Gesetzsammlung für die Fürstlich Reußischen Lande Jüngerer Linie. Vierzehnter Band. 1863-1865. (14)

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beruͤcksichtigt. Außerdem bleiben sie uneroͤffnet und werden vernichtet. Dle Wahl des 
General · Direktors bedarf zu ihrer Güͤlligkeit Unserer Allerhoͤchsten Bestaͤtigung. 
8. 14. 
Derselbe muß ein inländisches landtagsfähiges Rittergut besitzen und Sozietäts- 
Mitglied sein. Verliert er eine dieser Eigenschaften, so muß er sein Amt niederlegen. 
S. 15. 
In jeder gewöhnlichen Sinung der Deputation wird von derselben ein Stellver- 
teter des General-Direktors gewählt, welcher in Behinderungsfällen oder beim Abgange 
des General-Direkters dessen Verrichtungen bis zur nächsten gewöhnlichen Deputations- 
Sipung oder bis zur Wahl eines neuen (GVeneral-Direktore zu besocgen bat. 
S. 16. 
Dem General-Direktor steht die obere Leitung der Sozietätsgeschäfte zu. Er hat 
für die Ausführung der verfassungsmäßigen Beschlüsse der Deputation zu sorgen, die 
übrigen Sozictätsbeamten zu beaufsichtigen, dieselben mit den nöthigen Anweisungen zu 
versehen, und zu deren Vefolgung, auenfalls durch Festsetzung von Ordnungsstrafen von 
1 bis 20 Thaler anzuhalten, und über vorkommende Streitigkeiten zunächst zu entcchelden. 
Diese seine Enlscheidungen müssen so lange befolgt werden, bis sie in höherer Instanz 
(§F. 116.) abgeändert oder aufgeheben sind. Die übrigen Verrichtungen des General. 
Duektors sind in diesem Reglement angegeben. 
Der General-Direktor vertritt die Sozietät in allen gerichtlichen und an- 
bergerichtlichen Geschäften nach Außen. 
K. 17. 
Behufs der speziellen Verwaltung der Sozietätsangelegenheiten wird der gesammte 
Bezirk der Sozietät in gewisse Kreise eingetheilt. Die Deputation hat die Anzahl der- 
selben und ihre Begrenzung zu bestimmen. 
KS. 18. 
Für jeden dieser Kreise wird von der Deputation auf den Vorschlag des General,Direktors. 
ein Kreis= Feuersozietäts, Direktor gewählt. Diese Wahlen geschehen auf sechs Jahre. 
8. 19. 
Die Kreis-Direktoren brauchen nicht nothwendig Sozietätsmitglieder zu sein. Sie 
müssen aber im Kreis wohnen und wenn sie denselben verlassen, ibr Amt niederlegen.
	        
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