Full text: Gesetzsammlung für die Fürstlich Reußischen Lande Jüngerer Linie. Vierzehnter Band. 1863-1865. (14)

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8. 20. 
Für Behinderungsfälle ernennt der General-Direktor für jeden Kreis-Direktor einen 
Stellvertreter, welcher auch beim Abgange des Kreis-Direktors dessen Geschäfte so lange 
zu versehen hat, bis die Stelle durch die Deputation wieder besetzt ##l. 
8. 21. 
Die Kreis-Direktoren stehen unmittelbar unter dem General. Direktor, und haben 
unker dessen Leitung die Vorschristen des Reglements und die ihnen ertheilten besonderen 
Anweisungen zur Ausführung zu bringen. 
8. 22. 
Der G HL t, der Kontrolleur und der Kassenbott werden glelch— 
falls, auf den onen des General. Dinektors, von der Deputation gewählt. Die 
Kreis. Rendanten hingegen werden von den betreffenden Kreis-Direktoren gewählt und 
vom Gencral-Direktor bestätigt. Ausnahmoweise können, mit Genehmigung der Depu- 
tation, die Geschäfte eines Kreis-Rendanten dem Kreis-Direktor mit übertragen werden. 
8. 23. 
Ob die im 8. 22. genannten Beamten auf Lebenszeit oder auf Kündigung ange- 
stellt werden sollen, hängt von dem Bäschlusse der Deputation ab. 
8. 24. 
Die Verrichtungen dieser Beamten sind in den ihnen zu erthellenden Insiruktionen 
näher angegeben. 
8. 25. 
Alle der Deputalion zustehende Wahlen werden durch absolute Stimmenmehrheit 
vollzogen. Im Fall der Stimmengleichheit enlscheidet die Stimme des General-Direktors 
oder dessen Stellvertreters; bei der Wahl des General-Direktors aber die Stimme des 
den Lebenejahren nach ältesten Deputations-Mitgliedes. 
8. 26. 
Die Depurations-Milglieder sungiren unenkgeldlich. Müssen sie in Sozictätsange- 
legenheiten Reisen machen, so erhalten sie für jede Meile bin und zurück zusammen zwei 
Thaler Reisekosten, und für jeden Tag der Abwesenheit von ihrem Wohnorte drei Tha- 
ler Dläten aus der Sozielätkasse. 
8. 27. 
Alle Sozietätsbeamten bezlehen ein fixirtes Gehalt, nach dem von der Deputatlon 
festgesetzten Etat. Büreaukosten werden weder dem General-Direktor noch den Kreis.
	        
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