Full text: Gesetzsammlung für die Fürstlich Reußischen Lande Jüngerer Linie. Vierzehnter Band. 1863-1865. (14)

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börden anderer Chinesischen Häfen, in welche der Kapitain einzulaufen für gut befinden 
sollte, binnen vier (1!) Monaten vom Datum der in Artikel 21 erwähnten General= 
Qninung keine abermaligen Tonnengelder mehr verlangt werden sollen. 
Keine Tonnengelder sollen zu entichten sein von Fahrzeugen, welche Unterthanen 
der kontrahirenden Deutschen Staaten zum Transport von Passagieren, Gepäck, Briefen, 
Lebensmikteln oder solchen Artikeln verwenden, welche keinem Jolle unterliegen. Führen 
solche Fahrzeuge gleichzeitig auch zollpflichtige Waaren mit sich, so sollen sie in die Ka- 
tegorie der Schiffe unter hundertfünfzig (150) Tonnen Gehalt gerechnet werden und ein 
Tonnengeld von ein (!) Mehß Dro Tonne entrichten. 
Artikel 24. 
Solche Waaren, von denen in einem Chinesischen Hasen die tarismäßigen Zölle 
entrichtel worden sind, sollen in dao Innere des Landes transportirt werden können, 
ohne irgend einer andern Abgabe, als der Transit-Abgabe zu unterliegen. Diese soll 
nach den gegenwärtig geltenden Säpen erhoben und in Zukunft nicht erhöht werden. 
Dasselbe gilt von Waaren, die aus dem Innern des Landes nach einem Hafen traus- 
porkirt werden. 
Von Erzeugnissen, welche aus dem Inlande nach elnem Hafen, oder von Einsuh- 
ren, welche aus einem Hafen nach dem Inlande geführt werden, können sämmtliche dar- 
auf haftende Transik-Abgaben auf einmal entrichtet werden 
Wenn Chinesische Beamte, dem Inhalte dieses Artikels zuwider, ungesepliche oder 
böhere, als die geseplichen Abgaben erheben sollten, so sollen sie nach den Chinesischen 
Gesetzen bestraft werden. 
Artikel 25. 
Wenn der Kapitän eines Schiffco, welcheb einem der kontrahirenden Deutschen 
Stacten angehörk, und welches in einen Chinesischen Hafen eingelaufen ist, daselbst nur 
einen Theil der Ladung zu löschen wünscht, so soll er auch nur für diesen Theil zur 
Zoll-Entrichtung verbunden sein. Den hlest der Ladung kann er nach einem andern 
Hafen führen, und daselbst verzollen und verkaufen. 
Artikel 26. 
Wenn Handeltreibende eines der kontrahirenden Deutschen Staaten Waaren, welche 
sie in einen Chlnesischen Hafen eingeführt und dalelbst verzollt haben, wieder ausführen 
wollen, so sollen sie sich dieserhalb an den Zoll- Juspektor wenden, damlt derselbe sich von 
der Identitäl der Waaren und davon Ueberzeugung verschafft, daß die Collt unverleht 
sind. 
Sollen die Waaren nach einem andern Chinesischen Hafen wieder ausgeführt wer- 
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