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und es sleht ihnen dagegen der Nekurs an den General-Direklor zu, welcher bel dem-
selben binnen elner zehntägigen Präklusiofrist schriftlich angebracht werden muß.
Dem General.Director bleibt es unbenommen, die Enischeidung der Krels-Direkto-
ren über die Klassifikatlon auch von Amtswegen abzuändern.
So lange die Entscheidungen der Kreis-Direktoren nicht vom General-Direktor oder
von der Deputation in letzter Instanz abgeändert sind, müssen sie befolgt werden.
8. 61.
Das Beltrags- Verhältniß der drel Klassen unker einander wird vom 1. Januar
1858 ab dahln bestimmt, daß auf je 3 Sgr. für jedes Hundert Thaler Versicherungs-
Summe, welche in der ersten Klasse zu gahlen sind, die zweite Klasse 4 Sgr. und dle
dritte Klasse 10 Sgr. beitragen muß.
Kirchen, nebst dazu gehörigen Thurmgebäuden, sofern sie nech zum Golteodlenst
gebraucht werden, zahlen nur die Hälfte des Beilrags der betreffenden Klasse.
Der Deputation sieht mit Genehmigung des Ministers des Innern die Besugnib
zu, nach Mohgabe des obwaltenden Bedürfuisses und der Erfahrung gewisse Gefahren
oder Oertlichkeiten zu bestimmen, für welche gewisse Zuschläge zu den Belträgen der
einzelnen Klassen erhoben werden, oder gewisse Erleichterungen eintreten sollen. — Der-
gleichen Zuschläge können jedock innerbalb der Triennien nicht eingeführt werden.
8. 62.
Wenn während der Verllcherungszeit in oder an dem Gebäude oder in dessen Um-
gebung eine Veränderung oder Anlage gemacht wird, welche dle Feuersgefahr in dem
Maahe erhöht, daß solche grundsiplich die Versehung des verlicherten Gebäudes in eine
andere zu höheren Beifrägen verpllichtete Klasse nach sich ziehen würde, so ist der Ver-
sicherte verbunden, dem Kreis--Direktor innerhalb des laufenden Jahres davon Anzeige
zu machen, und sich der, aus der geschehenen Abänderung reglementsmäßig eiwa solgen-
den Belmagserhöhung zu unterwerfen. Der Kreis-Direktor hat über diese Anzeige eine
Bescheluigung zu erhheilen.
Wenn ein Gebäude dergleichen Elurichtungen erhält, zufolge welcher es nach §. 35.
zu den ausgeschlossenen Gebäuden gehören würde, so soll die Ausschliehung in Beireff
des Anspruchs auf Brandentschädigung glelch von Anfang an durch die That eintreten.
8. 63.
Wird die Anzeige nicht in dem laufenden Jahre gemacht, so muß der Versicherte
den doppelten Betrag der Differenz zwischen den geringeren Beiträgen, die er entrichter
hat, und den höheren, die er hälte enteichten müssen, als Strafe zur Sozletätskasse eln-
zahlen.
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