Full text: Gesetzsammlung für die Fürstlich Reußischen Lande Jüngerer Linie. Vierzehnter Band. 1863-1865. (14)

182 
8. 64. 
Dieser Strafbeitrag wird von dem Anfange des Jahres, in welchem die Anzelge 
haͤtte gemacht werden sollen, bis zu Ende des Jahres, in welchem dieselbe nachträglich 
gemacht, oder die Entdeckung der eingetretenen Veränderung erfolgt ist, jedoch nicht über 
den Zeitraum von fünf Jahren hinaus, berechuet. 
8. 65. 
Dagegen wird zwar die, durch die Veränderung erhöhete Feuersgefahr von der 
Sozietät von Anfang an, mit übernommen. (Es muß aber, wenn eine Versetzung des 
Gebäudes in eine andere zu höheren Beiträgen verpflichtete Klasse, eintritt, der höhere 
Beitrag von Anfang desjenigen Jahres an, in welchem die Veränderung in das Ka- 
taster bätte aufgenommen werden müssen, noch auher den Strafbei#rägen gelelstet werden. 
8. 66. 
Versehzungen von den Gebäuden aus einer niedrigeren in elne höhere, zu geringe- 
ren Beiträgen verpflichtete Klasse fnden — außer den Fällen des S. 10. und 60. — 
nur bei Eintitlt eines neuen Trienniums Stanl. 
6 658. 67. und 08. 
Die Versicherungssumme kann der Brandentschädigungs-Berechnung nur so- 
weit zum Grunde gelegt werden, als sic nicht den Werth, welchen der versscherte 
Gegenstand zur Zeit des Brandes für seinen Eigenthümer hatte, übersteigt. 
Ist Letzteres der Fall, so wird bei einem Totalschaden nicht die Versicher- 
ungssumme, sondern nur die geringere Werthsumme gezahlt, wogegen bei einem 
Partialschaden die geringere Werthssumme, anstatt der Versicherungssumme, der 
Berechnung der Entschädigungsquote zum Grunde zu legen ist. 
Es ist daher bei Partialschäden festzustellen, der wievielste Theil des Werths 
des versicherten Gegenstandes verbrannt oder brandbeschädigt ist. Eben diesen 
Theil hat der Abgebrannte von seiner Versicherungssumme # oder, sofern diese 
den wahren Werth übersteigt, von der Werkhösumme, welche der Gegenstand zur 
Zeit des Brandes für seinen Eigenthümer hatte — von der Sozietät als Ent. 
schadigung zu verlangen. 
F. 69. 
Beschädigungen, welche ein Gebäude durch kalten Gewinerschlag erleidel, werden den 
Brandschäden gleich geachtet, und verghltet. 
8. 70. 
Beschädigungen, welche einem bei der Magdeburgischen Land-Feuersoziekäl verscher-
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.