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zu rechnen sind, hat der General-Direktor mit Vorbehalt des gewöhnlschen Ne.
kurses oder des schiedsrichterlichen Verfahrens zu entscheiden G. 117)
8. 73.
Jedes Sozietaͤts-Milglied, welches bei einer statigehabten Feuersbrunst einen Brand-
schaden erlitten hat, muß davon dem Ortsvorsteher sofort Anzeige machen. Auch ohne
solche Anzeige ist jeder Ortsvorsieher verpflichtet, uͤber elnen im Orte entstandenen Brand
dem Rreis, Feuersozictäts-Direktor unter Angabe der Kataster-Nummer des verunglückten
Gebäudes sosort Bericht zu ersiatten. Lepterer muß hierauf unverzüglich, und längstens
binnen acht Tagen nach dem stattgehabten Brande, an Ort und Sielle die nöthige Un-
tersuchung vornehmen, und dieselbe auf alle diejenigen Umstände richten, welche für die
Sozictät von Interesse sein können. Bei dieser Untersuchung hat der Krei-Direktor
zwei Sozieläts-Mütglieder, die bei dem Brande nicht unmittelbar betheiligt sind, zuzu-
ziehen. Ucberzeugt er sich, dah ein Totalschaden vorliegt, so hat er an Ort und Stelle
eine, von den zugezogenen beiden Sozietäl-Mitgliedern mit zu vollziehende Verhandlung
aufzunehmen, wodurch dieses Resultat feügestellt wird. Handelt es sich aber um einen
Partlalschaden, so muß von dem Kreis-Direktor, nach Besinden der Umstände, unter Zu-
ziehung von Sachverständigen, die Abschätung des Schadens sogleich an Ort und Sielle
vorgenommen und zu Protokoll erklärt werden. In beiden Fällen ist auch der Beschä-
digte selbst bei den Verhandlungen zuzuzlehen und mit seiner Erklärung zum Protokoll
zu vernebmen.
Die betreffenden Verhandlungen werden dann spätestens binnen acht Tagen dem
General-Direktor eingereicht, welcher auf Grund derselben die aus der Sozietätskasse zu
zahlende Vergülung zu bestimmen hat.
Auch ist in auherordentlichen Fällen schon vorher dem General. Dlrektor von elnem
Brandunglücke unter Angabe der Hauptmomente Anzeige zu machen.
S. 74.
Der Versicherte geht seines Anspruchs auf die Brandentschädigung verlustig,
und zwar:
1) zum vollen Betrage,
wenn er mit Bezug auf den verursachenden Brand wegen vorsätzlicher
oder betrüglicher Brandstiftung (Art. 161—167. des Strafgesetzbuchs)
oder wegen Theilnahme daran (Art. 31—35, u. a. O.) rechtskräftig zu
einer Strafe verurtheilt wird; «
2) zum halben Betrage
a. wenn er wegen fahrlässiger Brandstiftung (Art. 171.) oder wegen Theil-