Full text: Gesetzsammlung für die Fürstlich Reußischen Lande Jüngerer Linie. Vierzehnter Band. 1863-1865. (14)

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stehende Gebäudethelle, außer un Falle eines Gesahr drohenden Einsturzes, nicht abge- 
tragen werden, bevor nicht der Kreis-Direktor davon Kenntuch genommen hat 
Derjenige Versicherte, welcher dawider haudelt und dadurch dle genaue Erminelung 
Des Schades vereitell, verliert seinen Anspruch auf Enischädigung. 
. 80. 
Wenn nicht einer der im §. 74. angegebenen Zälle eintritt, so wird, der Regel nach, 
die Brand. Entschädigung in zwei gleichen Theilen, nämlich: 
a. dle erste Häste sosork, nachdem die Höhe der Brand. Entschädigung. festgestellt 
ist, und 
d. die zweile Hälste dann gezahlt, nachdem die ganzen Indemnlsationdgelder bereits 
vollständig und vorschristsmähig in die Wiederherstellung der abgebrannten oder 
beschädigten Gebéude verwendet sind. 
Es soll jedoch in einzelnen Fällen, wo dlese Verwendung keinem Zweisel unterliegt, 
dem General-Direktor freistehen, zu Gunsten des Abgebrannten andere und kürzere Zab- 
lungsfrisien zu normiren. Dagegen soll derselbe aber auch einen verhältnihmähig gröhe- 
ren Betrag als die Hälfte der Indemnisalion so lange zurückzubebolten berechtigt sein, 
als es noch nicht feststeht, daß dieser zurückgebaltene Theil, nach Maaßgabe der Bestim- 
mungen dieses Reglements, vorschriftsmäßlg verwendet werden wird. 
So lange die Ermittelungen wegen Veranlassung des Feuers schweben, 
kann die Zahlung der Brandentschädigungsgelder zurückgehalten werden. f 
8. 81. 
Die Zahlung geschieht in der Regel an den Versicherten, und darunter ist allemal 
der Eigenthümer des versicherten Gebäudes zu verstehen, dergestalt, daß in dem Falle, 
wenn das Eigenthum des Grundstücks, worauf das versicherte Gebäude sleht oder gestan- 
den hat, durch Veräuherung, Vererbung u. s. w. aul elnen Andern übergeht, damtt zu- 
gleich alle aus dem Versicherungs-Vertrage entspringenden Rechte und Pflichten für über- 
tragen geachtet werden. v 
Die Auszahlung der Vergütungogelder geschlebt jedoch nur an denjenlgen Elgen- 
thümer, welcher im Feuer-Kalasier als Versicherter vermerkt steht. 
Wenn jedoch in der Person des Vesihers eineo versicherten Gebäudes seit der zuleßt 
erfolgten Berichtigung des Katasters eine Veränderung vorgegangen sein sollte, so sind 
die Brand-Enischädigungsgelder an denjeutgen zu zahlen, welcher sich inzwischen als 
rechlmähigen Eigenihnmer legitimirt haben wird, sallé er auch als solcher in das Kataster 
noch nicht eingetragen worden.
	        
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