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8. 91.
Die Grundlage für die Geschäftsführung der Sozietät bilden die Orts-Kataster,
aus welchen jeder Kreid-Direktor das Kreislagerbuch für seinen Kreisg, und der General=
Direktor das Hauptlagerbuch zusammenstellt.
8. 92.
Die Ortskataster werden, nach dem sub B. beiliegenden Schema für jede Ortschaft.
besonders, und zwar geordnet nach der Reihefolge der einzelnen, darin belegenen asso-
ziirten Gehöfte in dreisacher Ausfertigung angelegt. Ausnahmswelse können auch von
einzeln belegenen großen Landgütern besondere Kataster angelegt werden. Die Anferti-
gung der Ortskataster liegt den Bezirks-Abschähungskommissionen unter der Leitung und
Kontrolle des Kreis-Direktors ob. Spätestens drei Monate vor dem Anfange des fol-
genden Jahres reicht der Ortsvorsieher die drei Katasterexemplare, von welchen das eine
für ihn zur Aufbewahrung am Orte, das zweite für den Kreis-Direktor und das dritte
für den General-Direktor bestimmt ist, dem Kreis-Direktor ein. Wird diese Frist nicht
pünktlich inne gehalten, so kann der Kreis-Direktor den Ortsvorsteher oder die säumi-
gen Mitglieder der Bezirks-Abschäpungskommissionen nach vorangegangener Erinnerung
und Strafandrohung in eine zur Soziectätskasse fliehende Ordnungssirafe von 1 bis 10
Thaler nehmen.
Die Veränderungen in der durch §. 92 des Reglements vorgeschriebenen Ka-
taster-Einrichtung, welche sich aus dem (unter dem 2. November 1857 abgeän-
derten) §. 0ö1. ergeben, hat der General-Direktor anzuordnen.
8. 93.
Der Kreis-Direktor hat die ihm eingereichten Ortskataster genau zu prüfen, bei
vorkommenden Abweichungen von den Vorschristen des Reglemenks oder sonstigen Be-
denken die ihm erforderlich scheinenden Untersuchungen, allenfalls an Ort und Stelle,
und mit Zuziehung eines Baubeamten vorzunehmen, die Kataster eventuell zu berichtigen,
die drei Exemplare zu kollationiren, auf dem Titelblatie eines jeden die vorschriftsmäßige
Prüfung zu bescheinigen und sodann unter sämmtlichen drei Exemplaren, nach Anleltung
des Formulars, den Tag, von welchem ab die Versicherung läuft, und den Tokalbetrag
der Versicherungs- und Beitragssummen zu attestiren.
8. 94.
Sobald sämmtliche Ortskataster des Kreises eingegangen, und auf die im §. 93.
angegebene Weise aktestirt sind, übersendet der Kreis-Direktor, und zwar spätestens am
30. November dem General.Direktor ein Exemplar jedes Ortskatasters. Kreis-Direk.
toren, welche diese Erist nicht inne halten, können von dem General- Direktor nach voran-