Full text: Gesetzsammlung für die Fürstlich Reußischen Lande Jüngerer Linie. Vierzehnter Band. 1863-1865. (14)

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gegangener Erinnerung und Strafandrohung in eine zur Sozielaͤtskasse fließende Ord- 
nungssirafe von 1—20 Thaler genommen werden. 
8. 95. 
Der General-Direltor hat die ihm eingereichten Kataster genau zu pruͤfen, eventuell 
fuͤr deren Berichtigung zu sorgen, sodann die Hauptversicherungs- und Beitragssumme 
des Kreises festzustellen, und den Kreis, Direktor davon in Kenntniß zu setzen, welcher 
blerauf elnes von den beiden bei ihm zurückgebliebenen Kataster-Exemplaren eventuell. 
nach geschehener Berlchtigung dem Ortsvorsieher zur Aufbewahrung remkktirt. 
S. 9. 
In welcher Art und Form die Kreislagerbücher und das Hauwtlagerbuch angelegt 
werden sollen, bleibt der Bestimmung des General-Direktors vorbehalten, welcher auch 
besugt tist, in dem §5. 92—95. angeordneten Geschäftsgange Abänderungen eintreten 
zu lassen. 
KS. 97. 
Jedes Ortskaluster muß innerhalb eines Trlenniums so viel wie möglich unverän- 
dert bleiben. Die nach §§. 40. 42. 13. 54. 60. 62. innerhalb eines Trienniums zu- 
läassigen Veränderungen (Eintreten neuer oder Austreten dröheriger Theilnehmer, Er- 
böbung odkr nothwendige Geruntersepung der VPeisichtrungosummen, Versetzung aus eis 
ner Klasse in die andere) werden, sobald solche al# stalthaft anerkannt sind, in besondere 
in gleicher Art, wie die Kataster selbst, (66. 92—95.) aufzustellende und zu prüfende 
Nachträge nach dem sub C. beiliegenden Schema aufgenommen, die am 30 September 
jeken Jahres von dem Otsvorsieher an den Kreis-Direktor und am 30. November 
seden Jahres von dem Kreis. Direktor an den General-Direktor einzusenden sind. Soll- 
ten in einem Orte oder Kreise im Laufe eines Jahres dergleichen Veränderungen nicht 
vorgekommen sein, so werden anstatt der Jahresnachträge Vakalscheine eingereicht. Die 
im Laufe eines Jahres zuläsiigen Veränderungen (§§. 40. 60. 62.) werden in außer- 
ordeniliche Interimsnachträge aufgenommen, die sofort in vorkommenden Fällen einzu- 
senden sink, deren Inhalt aber in den ordentlichen jährlichen Hauptnachtrag wieder auf- 
genommen werden muh. Das im Laufe eines Triennlums zulässige frelwillige oder 
nothwendige Austreten einiger Interessenten, ingleichen dle nothwendigen Heruntersetz 
ungen eingelner Versicherungssummen werden, weil die betreffenden Interessenten dieser 
Veränderungen ungeachtet, in allen Fällen die vollen Beiträge für das laufende Jahr 
zahlen müssen, niemals in die außerordentlichen Interimsnachträge, sondern immer nur 
in die jährlichen Hauplnachträge ausgenommen.
	        
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