Full text: Gesetzsammlung für die Fürstlich Reußischen Lande Jüngerer Linie. Vierzehnter Band. 1863-1865. (14)

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8. 98. 
Die ODitsvorsteher haben den von ihnen dem Ateis. Direklor in dreifacher Ausfer- 
iigung einzureichenden Interims. und Hauptjahresnachträgen jedesmal das Ortalataster 
beizufügen. Der Kreis-Direktor verfährt mit den Nachträgen nach den für die Kataster 
selbst (688. 93. u. f.) gegebenen Vorschristen und wacht, nach erfolgter Fesistellung der 
Nachträge, in beiden bei ihm besindlichen Kataster-Exemplaren einen auf die betreffeuden 
Nachtragsnummern hinwelsenden Vermerk worauf cr dem Oc#syorsteher dessen Kataster- 
Exemplar nebst einem Exemplar des festgestellten Nachtrages wieder zuserjigt. 
& 99. 
Auber diesen Vermerken (5. 98.) und den bloßen Namensveränderungen der Ge- 
bäudebesiger wird in die Kataster nichts eingetragen. Für jedes neue Trienntum werden 
in der Regel neue Kataster angefertiggt. Sind aber bei einem Kataster im Laufe einen 
Trienniums nicht mehr als drei Veränderungen vorgekommen, so kann dasselbe für das 
nächste Triennium noch beibehalten werden. Auenahmsweise muß ein Kataster im Laufe 
elnes Trlenniums umgeschrieben werden, wenn der Kreis-Direktor dies wegen der zu 
großen Anzahl der darin vorgekommenen Veränderungen oder aus anderen Gründen 
für nsthig erachtet. 
8. 100. . 
WelcheNachweisungenundAbfchlülfekusödenKataslemundNachttågenregels 
mäßig von den Ortsvorstehern an die Kreis. Direktoren, und von den Kreis-Direkioren 
an den General.Direktor eingereicht werden sollen, so wie eine ewa sonst angemessene 
Abänderung des in den S§. 97—99. vorgeschriebenen Verfahrens bleidt der Bestimmung 
des General-Direktors vorbehalten. 
8. 101. 
Anträge auf sofortigen Einrint in die Sozictät, wie sie nach §. 40. ausnahms. 
weise nachgegeben werden dürfen, können zu jeder Zeit an den Ortsvorsteher gelangen. 
Lettere hat alodann, wenn der Antrag dem gegenwärtigen Reglement gemäß, substan- 
tiirt, oder das etwa Fehlende nachgeholt ist, die Abschähung zu veranlassen, und dem- 
nächst unter Einsendung des auherordentlichen Interimsnachtrags (F. 97.) ohne Verzug 
an den Kreis-Direktor und dieser an den General.Direktor zu berichten, von welchem die 
Genehmigung in einem besonderen Dekrete auszusprechen ist. 
S. 107. 
Wer sonst der Sozietät mit dem nächstkevorstehenden Ein= oder Austrittstermine 
(Anfang des Kalenderjahres und resp. des neucu Trienniums) als neuer Interesseut bei-
	        
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