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8. 98.
Die ODitsvorsteher haben den von ihnen dem Ateis. Direklor in dreifacher Ausfer-
iigung einzureichenden Interims. und Hauptjahresnachträgen jedesmal das Ortalataster
beizufügen. Der Kreis-Direktor verfährt mit den Nachträgen nach den für die Kataster
selbst (688. 93. u. f.) gegebenen Vorschristen und wacht, nach erfolgter Fesistellung der
Nachträge, in beiden bei ihm besindlichen Kataster-Exemplaren einen auf die betreffeuden
Nachtragsnummern hinwelsenden Vermerk worauf cr dem Oc#syorsteher dessen Kataster-
Exemplar nebst einem Exemplar des festgestellten Nachtrages wieder zuserjigt.
& 99.
Auber diesen Vermerken (5. 98.) und den bloßen Namensveränderungen der Ge-
bäudebesiger wird in die Kataster nichts eingetragen. Für jedes neue Trienntum werden
in der Regel neue Kataster angefertiggt. Sind aber bei einem Kataster im Laufe einen
Trienniums nicht mehr als drei Veränderungen vorgekommen, so kann dasselbe für das
nächste Triennium noch beibehalten werden. Auenahmsweise muß ein Kataster im Laufe
elnes Trlenniums umgeschrieben werden, wenn der Kreis-Direktor dies wegen der zu
großen Anzahl der darin vorgekommenen Veränderungen oder aus anderen Gründen
für nsthig erachtet.
8. 100. .
WelcheNachweisungenundAbfchlülfekusödenKataslemundNachttågenregels
mäßig von den Ortsvorstehern an die Kreis. Direktoren, und von den Kreis-Direkioren
an den General.Direktor eingereicht werden sollen, so wie eine ewa sonst angemessene
Abänderung des in den S§. 97—99. vorgeschriebenen Verfahrens bleidt der Bestimmung
des General-Direktors vorbehalten.
8. 101.
Anträge auf sofortigen Einrint in die Sozictät, wie sie nach §. 40. ausnahms.
weise nachgegeben werden dürfen, können zu jeder Zeit an den Ortsvorsteher gelangen.
Lettere hat alodann, wenn der Antrag dem gegenwärtigen Reglement gemäß, substan-
tiirt, oder das etwa Fehlende nachgeholt ist, die Abschähung zu veranlassen, und dem-
nächst unter Einsendung des auherordentlichen Interimsnachtrags (F. 97.) ohne Verzug
an den Kreis-Direktor und dieser an den General.Direktor zu berichten, von welchem die
Genehmigung in einem besonderen Dekrete auszusprechen ist.
S. 107.
Wer sonst der Sozietät mit dem nächstkevorstehenden Ein= oder Austrittstermine
(Anfang des Kalenderjahres und resp. des neucu Trienniums) als neuer Interesseut bei-