Full text: Gesetzsammlung für die Fürstlich Reußischen Lande Jüngerer Linie. Vierzehnter Band. 1863-1865. (14)

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treten, oder die Versicherungssumme verändem, oder ganz ausscheiden, oder in elne höhere 
Kkasse versetzt seln will, muß sein desfallsiges Geluch bel dem Ortsvorsteher wenigstens 
vier Monate vor Jahresschluß anbringen, und hat es, bel Vernachlässigung dieser Vor- 
schrlst, sich selbst zuzuschreiben, wenn seln Antrag nicht rechtzeitig zur Genehmigung vor- 
bereitet, und daher für das nächste Kalenderjahr oder resp. Trienntum nicht berücksichtigt 
werden kann. 
Die Anmeldungen wegen des Austritts müssen künftig schriftlich bei dem 
Kreis-Feuersozietäts. Direktor angebracht werden. 
8. 103. 
Gemeinschaftliche Besitzer eines Gebäudes müssen die Versicherung und jede darin 
gewünschte Veränderung gemelnschaftlich nachsuchen. Die Sozietätsbehörden können je- 
doch von dieser Vorschrist dispensiren. 
S. 104. 
Zur Einhebung der Feuer-Sozietätsbeiträge hat der General-Direktor den Total- 
betrag des Ausschreibens auf Grund der Kataster auf die einzelnen Kreise zu reparkiren, 
und von dleser Repartition, in welche zugleich die außerordentlichen Einnahmen, nament- 
lich die etwa zu zahlenden Eintrittsgelder aufzunehmen sind, jedem Kreis-Direktor einen, 
dessen Kreis betreffenden Auszug zu übersenden. Gleichzeitig fertigt der General-Direk- 
tor dem Rendanten und dem Kontrolleur der Haupkkasse, jedem eine Abschrift der Re- 
partition zu. 
8. 105. 
Die Krels-Direktoren, welche dem General-Direktor den Empfang der Repartltion 
zu bescheinigen haben, repartiren die Beiträge und das Eintrittsgeld ihres Kreises auf 
ein jedes einzelne Katasier, und senden diese Subrepartition extraktweise an die verschie- 
denen Ortschaften mit der Auflage ab, die Einzahlung der auf lie repartirten Beiträge 
binnen einer, nach der Anweisung des General-Direktors zu bestimmenden Frist an die 
Kreis-Rezepturkasse zu bewirken. 
Gleichzeitig theilen die Kreis-Direktoren auch den Rezepturkassen-Rendanten ihres 
Kreises sowohl jene Subreparkitlon als den von ihnen sestgesetzten spätesten Einzahlungs- 
termin mit. " 
§.106. 
Der Ortsvorsteher reparkirt wiederum die Beiträge auf die einzelnen Interessenten, 
läßt sie erheben und llesert sie gegen Quittung an die Rezepturkasse ab. 
S. 107. 
Die Mezepkurkassen haben dle erhobenen Gelder an die Generalkasse abzullefern.
	        
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