Full text: Gesetzsammlung für die Fürstlich Reußischen Lande Jüngerer Linie. Vierzehnter Band. 1863-1865. (14)

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8. 108. 
Bei diesen Repartitionen (§5. 101—106.) werden die Kataster und Nachträge in 
dem Zustande, in welchem sie sich zur Zeit des Ausschreibens befinden, unbedingt zum 
Grunde gelegt, mithin alle, die als Sozietätsmitglieder darin eingetragen stehen, ohne 
Unterschied, nach Maahgabe ihrer katasirirten Versicherungssummen, zu dem Ausschreiben 
herangczogen. 
G. 109. 
In welcher Art dle Zahlungen der Indemnisationsgelder, der Prämiengelder, der 
Bonifikationen und übrigen Kosten nach Maaßgabe der Vorschriften dieses Reglements 
auszuführen sind, darüber hat der General.Direktor der Hauptkasse und den Kreis- 
Feuersozictäts-Direktoren eine Instruktion zu ertheilen, welche zuvor die Genehmtgung 
der Deputation erhalten haben muh, und dann bekannt zu machen ist. 
8. 110. 
Die Haupt-Sozietätskasse legt alljährlich eine förmliche und vollstaͤndige Rechnung 
ab. Diese wird zunächst von dem Kassen-Komrolleur und dann von dem General- 
Direktor geprüst und monirk, und sodann der Sozictätsdeputation vorgelegt, welcher die 
Superrevision, die förmliche Rechnungsabnahme und die Ertheilung der Decharge zusteht. 
Der summartsche Inhalt der Rechnung soll demnächst durch die Amtoblätter zur öffent- 
lichen Kenntniß gebracht werden. 
8. 111. 
Die Justifkation der Kassen-Einnahme erfolgt auf solgende Weise: 
a. das Soll der Feuer-Sozlelätsbeiträge wird durch die Repartitionen der Beiträge 
(6. 104.) belegt; 
von denjenigen Theilnehmern, welche im Laufe eines Jahres eintreten (§8. 40. 
und 1011l.), oder welche Strafbeiträge zu entrichten, oder Beitragserhöhungen nach- 
zuzahlen verpflichtet sind, hat der Gencral-Direktor elne besondere Designation, 
oder aber ein Attest, daß Zugang dieser Art nicht staltgefunden habe, zum Rech- 
nungsbelege auszuferligen; 
. etwanige außerordentliche Einnahmen werden durch die ausgefertigte Vereinnah= 
mungsordre des General-Direktors belegt und 
Akwenn wider Erwarten Beiträge in Rückstand bleiben, so sind solche Resie durch 
besondere Atteste, und wenn sie gar unbeibringlich werden sollten, durch beson- 
dere Niederschlagungsordres des General Dircktors nachzuveisen. 
S 
O 
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