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ulcht belwohnenz nichtedesioweniger sind sie verbunden, die üblichen Innungsbeilräge zu
entrichten.
Art. 2.
Die Entziehung der siaatsbürgerlichen Rechte kritt theils auf unbeslimmte Zeit ein,
theils wird sie auf bestimmte Jeit, jedoch auf nicht länger als auf höchsiens 5 Jahre
nach beendigter Straszeit, erkannt.
Art. 3.
Die Zuchthausstrafe hat stets den Verlust der siaatsbürgerlichen Rechte auf unbe-
siimmte Zeit von selbst zur Folge, so daß derselbe nicht noch besonders ausgesprochen zu
werden braucht.
Art. 4.
Wer wegen Diebsiahls und Veruntreuung (Art. 213—231. des Straigesehbuchs),
betrügerischer Handlungen (236—259. daselbst), Verletzung der Sittlichkeit (Art. 291—
306. daselbst), Meineides und leichtsinnigen Eides (Art. 172—177. daselbsi), Beüechung
oder Mißbrauchs des öffentlichen Vertrauens durch Beslechung (Art. 309—3141. Art.
318. daselbst), oder wegen Versuchs dieser verbrecherischen Handlungen, oder wegen der
ungleichen Theilnahme an solchen nicht mit Zuchthaus, sondern mit einer niedrigeren
Swafe belegt wird, gegen Den ist, jedoch nur auf Antrag des Staatsanwaltes, im
Straferkenntnisse die Entziehung der staatsbürgerlichen Rechte auf eine bestimmte Zeit
(Art. 2.) auszusprechen, dasern nicht Umstände vorhanden ünd, durch welche die An-
nahme eines verdorbenen Willens beseitigt wird. (Art. 6.)
Art. 5.
Ist in den Fällen des Art. 4. im Straferkenntnisse die Entziehung der staatsbür-
gerlichen Aechte nicht zugleich ausgesprochen, so gilt der darauf gerichtete Antrag des
Staatsanwalkes für aberkannt, vorbehältich der nach Maßgabe der Strasprozehordnung
gegen das Straferkenntniß zuständigen Rechtsmiteel.
Art. 6.
In den im Arl. 1. bezeichnelen Fällen, insoweit sie vor die Geschwornengrrichte
gehören und nicht unbedingt mit Zuchthausstrase bedroht sind, ist den Geschwornen auf
Antrag des Vertheidigers die Flage vorzulegen, ob Umstände vorbanden seien, durch
welche die Annahme eines verdorbenen Willens beseitigt wird, und es ist dann, wenn
diese Frage bejaht wird, weder auf Zuchthaussirafe, noch auf Verlust der staatsbürger-
lichen Rechte zu erkennen.
Bei densenigen Verbrechen, welche wahlweise mit Zuchthaus= oder Akbeitohausstrafe