Full text: Gesetzsammlung für die Fürstlich Reußischen Lande Jüngerer Linie. Vierzehnter Band. 1863-1865. (14)

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chen Indivtduen dürfen daher ohne Vorwissen und Genehmigung der Recruti- 
rungsbehörde oder des Militalrkommandos keine Pässe, Wanderbücher, Zeugnisse 
zum Fortkommen, Handwerksbriefe u. dergl., sowie auch keine geistlichen Ge- 
burts, und Ledigkeitszeugnisse ausgehändigt werden. Die Geistlichen, Civilbe- 
hörden, Gemeindevorstände und Innungsvorgesetzten sind, Jedes in seinem Wir- 
kungskreise, dafür verantwortlich und zur Vorsorge verpflichtet, daß Niemandem 
die Umgehung der Kriegsdiensipflicht hierunter erleichtert werde. Uebertretungen 
dieser Vorschrift sollen den Umständen nach mit namhafter Geld= oder Gefäng- 
nißstrase geahndet werden. 
Derjenige, welcher die Loosung noch zu erwarten hat, oder zu der vom Loos 
nicht belroffenen Mannschaft der drei jüngsten Altersklassen gehört, muß der Re 
crutirungsbehörde durch Bürgen oder Pfand oder subsfidiarisch durch eid- 
liches Angelöbniß Sicherheit dafür leisten, daß er auf Erfordern jeder Zeit bin- 
nen der ihm zu bestimmenden Frist zurückkommen wolle. 
Wenn der Militairdienstpflichtige zu der vom Voos nicht betroffenen Mannschaft 
der drei letzten Altersklassen gehört, so kann ihm auf Bescheinigung der Recru= 
lirungsbehörde der Paß und dem Handwerkögesellen das Wanderbuch, welche 
einem Militairpflichtigen nicht länger als auf die Dauer eines Jahres ertheilt 
werden dürfen, ohne Sicherheitsleistung ausgestellt werden. Es muß jedoch Der- 
jenige, welcher eine der zehn nächsten auf die Einstellungeloose folgenden Num- 
mern gezogen hat, der Recrutirungsbehörde einen Bevollmächtigten pamhaft 
machen, an welchen die künftigen Citationen erlassen werden können, und sich 
mittelst Handschlages an Eidesstalt verpflichten, dlesem Bevollmächtigten von sei- 
nem Aufenthalte wenigstens alle drel Monate Kenniniß zu geben und den durch 
denselben an ihn gelangenden Ladungen pünktliche Folge zu leisten. 
Die übrigen jungen Leute haben ihren Aufenthalt nur alljährlich im Monat 
März anzuzeigen, wenn nicht in Berücksichtigung der Zeitumstände ihnen bei der 
Erlaubnih zur Reise nach dem Auslande ein Anderes zur Pflicht gemacht wird. 
Alle im Auslande befindlichen Individuen der drei dem laufenden Jahre vorher- 
Gehenden Altersklassen sind bel Vermeldung der gesehlichen Nachtheile (P. 61.) 
verpflichtet, ohne hesondere Aussorderung die Rückreise zur Heimath anzutreten, 
sobald in den Deutschen Bundesstaaten Kriegsrüstungen eintreten. Die Recru- 
tlrungsbehörden haben alle Militalrpflichtigen, welche Relsepässe in's Auslond 
erhalten, von diesen Verbindlichkeiten zu unterrichten und vor den die Austre- 
tenden trefsenden Vermögens-Nachtheilen und Stafen ausdrücklich zu warnen. 
Die Unterlassung dieser Warnung kann jedoch keinem Ausgetretenen oder Aus- 
gebliebenen zur Enschuldigung angerechnet werden.
	        
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