Full text: Gesetzsammlung für die Fürstlich Reußischen Lande Jüngerer Linie. Vierzehnter Band. 1863-1865. (14)

238 
Mann zur Deckung des etwalgen Abganges an Dienstuntauglichen von den berelts zur 
Einstellung gelangten Recruten zu überwelsen. 
Ueberhaupt gilt es als Grundlatz, daß die durch den Tod oder in Jolge von 
Dienstuntauglichkeit nach ibrer wirklichen Einstellung in das Bataillon ausscheidenden 
Maunschasten, so lange sie den drei jüngsten Altersklassen angehören, durch Neueinstel- 
lungen und zwar aus derselben Altersklasse ergänzt werden müssen, welcher der Ausge- 
schiedene angehört hat. 
Die Dlenstipflicht der Ersatzmannschaften erlischt mit der Dienstpflicht ihrer Alters- 
klasse (§. 5). 
8. 15. 
Neerutirung in Kriegszciten. 
Für die in Kriegszeiten nöthig werdende Ergänzung oder Verstärkung des Con- 
tingents einschließlich der Reserve= und der Ersatmannschaft soll nicht eine anderweitige 
Ausloosung unter der dienstpflichtigen Mannschaft der verschiedenen Jahrgänge vorge- 
nommen, sondern es sollen diese nach der Reihefolge ihrer bei der gewöhnlichen aljah- 
rigen Aushebung gezogenen Loosnummern zum Dienste eingestellt werden. 
Die Verstärkung des Bundescontingents ist dergestalt zu beschaffen, daß ein Ven- 
theil des erhöhten Bedarfs neben der gewöhnlichen Jahresconseription aus dem in die 
Militairpflichtigkeit eintretenden jüngsten Jahrgange ausgeboben, die übrigen drei Pler- 
tbeile dagegen aus den drei früheren Jahrgängen, zu möglichst gleichen Theilen entnom- 
men werden. 
8g. 16. 
Aufnahme der Listen. 
Die Gemeindevorstände jedes Orts sind verpflichtet, in jedem Jahre auf Grund der 
ihnen von den Ortsgeistlichen mit Anfang des Monats Oktober aus den Kirchenbüchern 
zu fertigenden namentlichen Verzeichnissen aller derjenigen männlich Geborenen, welche 
im Laufe des nächstfolgenden Jahres das 21. Lebensjahr zurücklegen, sowie auf Grund 
der, über die in der Gemeinde als heimathsberechtigt aufgenommenen Personen glelches 
Alters, ingleichen dersenigen, welche erst nach dem zurückgelegten 21. Lebensjahre die 
Staatsangehörlgkeit erlangt haben und noch militai#pflichtig sind, eine Liste ouszu- 
nehmen. Diese Listen, in welchen die darunter gehörigen Sterbefälle mit angemerkt sein 
müssen, sind sofort nach der Aufsiellung von den Gemeindevorständen in ortsüblicher 
Weise öffentlich bekannt zu machen, darauf aber und spätestens vor Ende des Monats 
November der Recruttrungsbehörde zu übergeben. Von Lehterer werden demnächst die 
Militairpflichtlgen durch besondere Bekanntmachung in den einheimischen öffentlichen 
Blänern an die bevorstehende Ausloosung und an die Bereithaltung zu derselben im 
Voraus erinnert.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.