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8. 17.
Untersuchung und Berichtigung der Listen.
Die eingegangenen Lisien werden alljährlich bis srätestens Ende Januar von dem
Landrath genau durchgegangen, vervollständigt und berichiigt.
Die im Auslande gebornen jungen Leute haben sich, sobald sie in das Alter der
Militoirdienstvflicht ireten, bei den Gemeindevorständen oder bel der Rectuttrungsbehörde
zu melden, damit sie in die Ortslisten eingetragen und zur gewöhnlichen Ausloosung
ihres Jahrganges gezogen werden können. Wenn sie dieses unterlassen und später ent.
deckt werden oder sich erst später melden, so haben sie die nach Maßgabe ihrer Verschul-
dung auf sie anwendbaren, in den §§. 56. bio 62. angedrohten Stmafen zu gewärtigen.
8. 18.
Vorladung der Militairpflichtigen zur Loosung.
Nach den solchergestalt angefertigten und berichtigten Listen wird die der Dlenst-
eflicht unterworfene junge Mannschaft jeden Ores von der Reerutirungsbehörde durch
Erlaß an den Gemeindevorstand auf einen wenigstens vier Wochen in sich enthaltenden
Termin zur Aushebung durchs Loos vorgeladen. Auf dlese Ladung haben die verpflich-
teten Ortsvorstände die zur Aushebung verzeichneten Personen oder der Abwesenden
Aeltern, Vormünder, Geschwister oder Bevollmächtigte anzuweisen, sich an dem von der
Recrutirungsbehörde namhaft gemachten Ort zur besiimmten Zeit pünetlich einzufinden.
Ueber die richtig erfolgke Bekanntmachung dieser Vorladung haben die Ortsvor-
stände auf ihre geleistete Pflicht genaue Listen mit Angabe der Namen und der Insi.
nualionszeit zu führen. Im Termine selbst muß jeder Diensipflichtlge, wenn er im
VLande anwesend ist, oder in der Nähe sich befindet, wo nur immer möglich, persönlich
erscheinen. Nur in dem Falle, wenn der Dienstpflichtige über 15 Meilen vom Ontc
der Loosung entferm sich aufhält, oder derselbe mit Erlaubniß der Recrutirungsbehörde
auf der Wanderschaft oder sonst auf bestimmte Zeit abwesend ist, bürfen Aeliern, Vor-
münder, Geschwister oder Bevollmächtigte für ihn auitreten und loosen. Sollte aber ein
solcher abwesender Dienstpflichtiger wegen. seineo Gesundheitezustandes oder wegen zu
geringer Größe vorläußige Zurückslellung oder gänzliche Besreiung in Anspeuch nehmen,
so muß er allemal persönlich erscheinen.
18.
Präelusive Frist zum Mubringen von Reclamationen.
Jeder Dienstpflichtige, welcher auf gängliche oder zeitweile Befreiung vom Milltair=
dienst rechnen zu können glaubt, hat die desfallsige Reclamaklon bis spätestens acht
Tage vor dem Loofungötermine bel der Rerrutirungsbehör de anzu-
bringen und die Beweise dafür vorzulegen. Alle dorthin gerichteten Beschei-