Full text: Gesetzsammlung für die Fürstlich Reußischen Lande Jüngerer Linie. Vierzehnter Band. 1863-1865. (14)

239 
8. 17. 
Untersuchung und Berichtigung der Listen. 
Die eingegangenen Lisien werden alljährlich bis srätestens Ende Januar von dem 
Landrath genau durchgegangen, vervollständigt und berichiigt. 
Die im Auslande gebornen jungen Leute haben sich, sobald sie in das Alter der 
Militoirdienstvflicht ireten, bei den Gemeindevorständen oder bel der Rectuttrungsbehörde 
zu melden, damit sie in die Ortslisten eingetragen und zur gewöhnlichen Ausloosung 
ihres Jahrganges gezogen werden können. Wenn sie dieses unterlassen und später ent. 
deckt werden oder sich erst später melden, so haben sie die nach Maßgabe ihrer Verschul- 
dung auf sie anwendbaren, in den §§. 56. bio 62. angedrohten Stmafen zu gewärtigen. 
8. 18. 
Vorladung der Militairpflichtigen zur Loosung. 
Nach den solchergestalt angefertigten und berichtigten Listen wird die der Dlenst- 
eflicht unterworfene junge Mannschaft jeden Ores von der Reerutirungsbehörde durch 
Erlaß an den Gemeindevorstand auf einen wenigstens vier Wochen in sich enthaltenden 
Termin zur Aushebung durchs Loos vorgeladen. Auf dlese Ladung haben die verpflich- 
teten Ortsvorstände die zur Aushebung verzeichneten Personen oder der Abwesenden 
Aeltern, Vormünder, Geschwister oder Bevollmächtigte anzuweisen, sich an dem von der 
Recrutirungsbehörde namhaft gemachten Ort zur besiimmten Zeit pünetlich einzufinden. 
Ueber die richtig erfolgke Bekanntmachung dieser Vorladung haben die Ortsvor- 
stände auf ihre geleistete Pflicht genaue Listen mit Angabe der Namen und der Insi. 
nualionszeit zu führen. Im Termine selbst muß jeder Diensipflichtlge, wenn er im 
VLande anwesend ist, oder in der Nähe sich befindet, wo nur immer möglich, persönlich 
erscheinen. Nur in dem Falle, wenn der Dienstpflichtige über 15 Meilen vom Ontc 
der Loosung entferm sich aufhält, oder derselbe mit Erlaubniß der Recrutirungsbehörde 
auf der Wanderschaft oder sonst auf bestimmte Zeit abwesend ist, bürfen Aeliern, Vor- 
münder, Geschwister oder Bevollmächtigte für ihn auitreten und loosen. Sollte aber ein 
solcher abwesender Dienstpflichtiger wegen. seineo Gesundheitezustandes oder wegen zu 
geringer Größe vorläußige Zurückslellung oder gänzliche Besreiung in Anspeuch nehmen, 
so muß er allemal persönlich erscheinen. 
18. 
Präelusive Frist zum Mubringen von Reclamationen. 
Jeder Dienstpflichtige, welcher auf gängliche oder zeitweile Befreiung vom Milltair= 
dienst rechnen zu können glaubt, hat die desfallsige Reclamaklon bis spätestens acht 
Tage vor dem Loofungötermine bel der Rerrutirungsbehör de anzu- 
bringen und die Beweise dafür vorzulegen. Alle dorthin gerichteten Beschei-
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.