Full text: Gesetzsammlung für die Fürstlich Reußischen Lande Jüngerer Linie. Vierzehnter Band. 1863-1865. (14)

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nigungen müssen aber von der competenten Obrigkeit nach vorgängiger eigener Unter- 
suchung und genauer Prüfung der in Frage kommenden Thatumstände oder nach son- 
stiger aktenmässiger Wissenschaft ertheilt sein. 
Vorgegebene Untauglichkeit zum Militairdienste vegen äußerlicher körperlicher Febler 
und Gebrechen oder innerlicher Krankheiten wird von der Recrutlrungskommission in Ge- 
mäßheit der gegenwärtigen Verordnung angesügten Insiruction untersucht. 
Wer die hier vorgeschriebene Frist versäumt, wird mit seiner sonsti- 
gen Reclamation nicht weiter gehört, es wäre deun, dah für die versrätete An- 
bringung ein vollgiltiger, gehörig bewiesene: Entschuldigungsgrund angegeben 
werden könnte. v 
Es soll jedoch in besonders dringenden Zällen gestattet sein, auf Landesberrliche 
Dispensatien von dem persönlichen Erscheinen und an Untersuchung durch eine auswär= 
ltige Militairbehörde an dem Orte, wo der Reclamant sich eben aukhält, anzutragen. 
. 20. 
Entscheidung über die Neclamationen. 
Ueber die binnen der vorgeschriebenen Frisi eingekommenen Neclamationen hat die 
Necrutirungsbehörde, nach Mahgabe der dafür beigebrachten Bescheinigungen, bis zum 
Loosungstermin zu entscheiden. 
Diese Entscheidung wird den betroffenen Militairpflichtigen noch vor der Loosung 
bekannt gemacht. 
8. 21. 
MRecurs gegen die Entscheidung der Recrutirungsbebörde. 
Wenn ein Reclamant bei dem Ausspruch der Recrutirungsbehoͤrde sich nicht be- 
ruhigen will, so hat er binnen der nächsten vierzehn Tage nach dublieiri#er 
Entscheidung bei derselben Behörde eine anderweite Vorstellung schriftlich einzureichen 
und dieselbe sofort mit den nöthigen Beweisen zu unterstüpen. Diese Vorstellung hat 
die Recrutirungsbehörde unmittelbar bei dem Ministerium, Abtheilung für das 
Innere, zur Entscheidung zu bringen. Fällt vor endgiltiger Entscheidung der Loosungs- 
termin, so hat vorbehältlich derselben der Reclamant mit zu loosen. 
8. 22. 
Revision der in den nächstvorhergehenden Jahren vorläufig zurückgestellten 
Mannschaft. 
Bei der Untersuchung und Berichtigung der Listen (§. 17.) ist zugleich die Re- 
vision in Ansehung derjenigen Individuen vorzunehmen, welche bei den Aus- 
bebungen der vorhergehenden beiden Jahre vorläufig zurückgestellt 
worden sind (C. B.)
	        
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