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nigungen müssen aber von der competenten Obrigkeit nach vorgängiger eigener Unter-
suchung und genauer Prüfung der in Frage kommenden Thatumstände oder nach son-
stiger aktenmässiger Wissenschaft ertheilt sein.
Vorgegebene Untauglichkeit zum Militairdienste vegen äußerlicher körperlicher Febler
und Gebrechen oder innerlicher Krankheiten wird von der Recrutlrungskommission in Ge-
mäßheit der gegenwärtigen Verordnung angesügten Insiruction untersucht.
Wer die hier vorgeschriebene Frist versäumt, wird mit seiner sonsti-
gen Reclamation nicht weiter gehört, es wäre deun, dah für die versrätete An-
bringung ein vollgiltiger, gehörig bewiesene: Entschuldigungsgrund angegeben
werden könnte. v
Es soll jedoch in besonders dringenden Zällen gestattet sein, auf Landesberrliche
Dispensatien von dem persönlichen Erscheinen und an Untersuchung durch eine auswär=
ltige Militairbehörde an dem Orte, wo der Reclamant sich eben aukhält, anzutragen.
. 20.
Entscheidung über die Neclamationen.
Ueber die binnen der vorgeschriebenen Frisi eingekommenen Neclamationen hat die
Necrutirungsbehörde, nach Mahgabe der dafür beigebrachten Bescheinigungen, bis zum
Loosungstermin zu entscheiden.
Diese Entscheidung wird den betroffenen Militairpflichtigen noch vor der Loosung
bekannt gemacht.
8. 21.
MRecurs gegen die Entscheidung der Recrutirungsbebörde.
Wenn ein Reclamant bei dem Ausspruch der Recrutirungsbehoͤrde sich nicht be-
ruhigen will, so hat er binnen der nächsten vierzehn Tage nach dublieiri#er
Entscheidung bei derselben Behörde eine anderweite Vorstellung schriftlich einzureichen
und dieselbe sofort mit den nöthigen Beweisen zu unterstüpen. Diese Vorstellung hat
die Recrutirungsbehörde unmittelbar bei dem Ministerium, Abtheilung für das
Innere, zur Entscheidung zu bringen. Fällt vor endgiltiger Entscheidung der Loosungs-
termin, so hat vorbehältlich derselben der Reclamant mit zu loosen.
8. 22.
Revision der in den nächstvorhergehenden Jahren vorläufig zurückgestellten
Mannschaft.
Bei der Untersuchung und Berichtigung der Listen (§. 17.) ist zugleich die Re-
vision in Ansehung derjenigen Individuen vorzunehmen, welche bei den Aus-
bebungen der vorhergehenden beiden Jahre vorläufig zurückgestellt
worden sind (C. B.)