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Die bierbei nachträglich ersolgende Einstellung von Individuen auf frühere Loos-
nummern hat für die auf spätere Nummern inzwischen zum Dienste abgegebenen Mann-
schasten deren vorläusige Wiederenklassung zur unmittelbaren Folge.
8. 23.
Loosung.
Um eine gründliche Behandlung des Necruzirungsgeschäftes, namentlich die sofor-
lge ärztliche Untersuchung der Militairdienstpflichtigen zu erzielen und zugleich den
Lvosungepflichtigen jede thunliche Erleichterung angedeihen zu lassen, ist die Loosung
nicht auf einen Tag zu beschränken, sondern auf zwei Tage zu vertheilen.
Zu diesen Zwecke ist jeder Aushebungsbezirk nach Maßgabe der Zahl der Mili-
tai-pflichtigen und der Entfernung des Wohnortes in zwei annähernd gleiche Theile zu
tbeilen und sind die Mllitairpflichtigen je des erüeen und des zweiten Theils auf zwei
bintereinander folgende Tage zur Loosung resp. ärztlichen Visitation durch die gewöhn.
liche öffentliche Bekannmachung vorzuladen, sodann aber ist das Loosungs= resp. Visi.
lationsgeschäft in der nachstchenden Weise vorzunehmen, jedoch mit der Modifkation,
daß am Schlusse der Loosung des ersten Tages die Loosurnen unter amtliches Siegel
zu legen und sicher aufzubewahren sind, am folgenden Tage aber vor Beginn der Loe=
sung die Unverleglichkeit dirses Siegelverschlusses zu den Akten zu constatiren ist.
Wenn die junge Mannschaft an dem für die Loosung bestimmten Orte versam-
melt ist, was durch Namensaufruf zu ermilteln sein wird, für die Abwesenden
ober, insofern sie über die vorhandenen Verhinderungsursachen genügend gerechtfertigt
sind, deren Aeltern, Vormünder, Geschwister oder Bevollmächilgte sich elngefunden ba-
ben, wird unter Leitung der Recrutirungsbehörde auf folgende Weise zur Aushebung
durch das Loos geschritten.
Die Namen aller Militairpflichtigen des betroffenen Jahres werden auf besondere
Zettel geschrieben und öffentlich in eine dazu eingerichtete verdeckte Urne gelegl. Nächst-
dem werden ebensoviel Zettel mit fortlaufenden Nummern, als Militairpflichuge an bei-
den Tagen zur Loosung gezogen werden, in eine zweite Urne gleichfalls öffentlich einge-
zählt. Hierauf zieht ein jeder der Anwesenden Ortsvorstände, nachdem deren Reihen-
solge durch das Loos bestimmt worden isi, nach und nach aus der ersien Urne so viel
Namen, als von dem Orte, dessen Vorstand derselbe ist, junge Leute zum Loosen einde-
tusen worden und, und liest solche laut ab. Bei jedem Namensaufruf trin der Ausge-
rufene oder, im Falle der gerechtsertigten Abwesenheit desselben, dessen Bevollmächuigter
an die zweite Urne und zieht ein Looo, welches von einem Mi#gliede der Recrutirungs-
behörde in seinet Gegenwart geöffnet und laut verlesen wird. Das gezogene Loos wird
sofort von der Recrutirungsbehorde in die berichilgte Liste der Milltairdienstpflichtgen
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