Full text: Gesetzsammlung für die Fürstlich Reußischen Lande Jüngerer Linie. Vierzehnter Band. 1863-1865. (14)

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bezeichuet. Demzufolge hat aber auch kein Einsteller in irgend einem Falle einen An- 
spruch auf Einstandssumme und Handgeld, welche von ihm gezahlt werden. 
8. 10. 
65) Annahine der Einsteher; Verfahren dabrei. 
Unser Bataillondcommando bat ein Vexzeichniß der angemeldeten und nach Maßgabe 
des F. 37. brauchbar besundenen Einsteher nach der Zeitfolge, in welcher sie sich auge- 
meldet haben, anzufertigen und solches alljährlich vor dem Loosungstermine der Reccuten 
bei Unserem Ministerium, Abtbeilung für das Innere, einzurelchen. 
S. 11. 
Insoweit die Anzahl der angemeldeten Einsteher die erforderliche Anzahl übersteigt, 
bleiben von denselben die in. dem aufgestellten Verzeichniß zuleht genannten unberücksichtigt. 
Die Letzteren sind aber, wenn nicht die Bestimmungen im §. 37. zur Anwendung 
kommen, dasern sie bei ihrer Einstellung beharren und dies spätestens im Monat Januar 
des nächstfelgenden Jahres dem Bataillonscommando anmelden, auch die im S. 36. an- 
gegebenen Bedingungen der Einstellungsfählgkeit noch vorhanden Und, nach der Zeilfolge 
ibrer ursprünglichen Anmeldung im nächsten Verzelchnisse einzutragen. 
8. 12. 
In die erforderliche Anzahl von Einstehern nicht vorhanden, so werden zuvörderft 
für die in den 8§. 29. bis 32. erwähnten Militairpflichtigen die erforderlichen Einsteher 
angenommen, für die in Folge der Loosung angemeldeten Einsteller aber nach der Reihen. 
folge ihrer Anmeldung die noch verbleibende Zahl von Einstehern verwandt. 
Denjenigen Einstellern, welchen auf diese Weise ein Einsteher nicht verschafft werden 
kann, wird die Einstandosumme nebst Handgeld von Unserem Ministerium, Abth. für 
das Innere, zurückgezahlt. 
Es bleibt in einem solchen Falle dem alg Einsteller Angemeldeten aber nachgelal- 
sen, einen tauglichen an die im §. 35. vorgeschriebene Anmeldungsfrist nicht gebunde. 
#nen Stellvertreker selbst aufzusuchen und gu präsentiren, welcher Legtere aber ebenfalle 
elnen bestimmten Einsteller nicht vertritt, und ist ihm hierzu eine vierwöchentliche Frist 
zu bewilligen. 
Ebeuso steht dem betrefsenden Angemeldelen das Recht zu, der vorgenommenen 
Loosung ungrachtet bei sonst vorhandener Qualisication in Gemäßheit des §. 55. dieses 
Gesetzes als Freiwilliger in das Contingent einzutreten, übrigens auch bei gegebener 
Vüglichkeit später von der Vergünstigung der Siellvertretung Gebrauch zu machen. 
KC. 43. 
Unser Ministeriuum, Abtheilung für das Innere, hat Unserem Batatllonscommando 
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