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1.
Liegt die Eisenbahn mit dem anstoßenden Tertain gleich hoch oder im Einschnitte,
so darf die Errichtung von Gebäuden ohne seuersichere Bedachung sowie von solchen, in
denen leicht entzuͤndliche Gegenstände aufbewahrt werden sollen, nur in einer Entfernung
von mindestens 60 Ellen von der nächsten Schienc (horizontal gemessen) von der Bau-
volizeibehörde gestatiet werden, auch darf innerhalb der gleichen Entfernung die Ausbe-
wahrung leicht entzündlicher Gegenstände auf freiem Felde nicht Statt finden. Alle an-
deren Gebäude dürfen nur in einer Entfernung von mindesiens 30 Ellen von der näch-
sten Schiene angelegt werden.
2.
Liegt die Eisenbahn auf einem Damm, so müssen die unter 1 festgesetzten Entfern-
ungen um das Anderthalbsache der Höhe des Dammes über dem Terrain vergrößert
werden.
3.
Das Ministerium, Abtheilung für das Innere, ist ermächtigt, in einzelnen Fällen,
in welchen durch die örtlichen Verhältnisse auch bei einer geringeren Entifernung eine
Feuersgefahr ausgeschlossen wird, Ausnahmen von den Besitimmungen unter 1 und 2
nach vernommener gutachtlicher Acußerung der bektressenden Eisenbahn-Direction eintreten
zu lassen.
4.
Wer diesen Bestimmungen zuwider in der Nähe von Eisenbahnen Gebäude errich—
tet oder Materialien niederlegt, hat deren Fortschaffung auf seine Kosten zu gewärtigen,
wird aber außerdem mit einer Geldstrafe von 2 bis 10 Thalern oder im Unvermögens-
falle mit verhältnißmäßiger Gefängnißsirafe belegt.
5.
Auf die zu dem Betriebe der Elsenbahnen erforderlichen Gebäude und Materialien
finden diese polizeilichen Vorschriften keine Anmvendung.
Gera, den 28. Juni 1864.
Fürstliches Ministerium.
v. Harbon.
Semmel.