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den, unter denselben Bürgschafts-Bedingungen, wie bei Kupfermünze, und ge-
gen Zahlung der im Tarif bezeichneten Zölle im Hafen der Einschiffung
Kein Einfuhrzoll soll von Reis und Cerealien erhoben werden, aber eine
ganze vder theilweise Ladung von Reis und Cercalien soll, wenn üch auch
keine andere Ladung an Bord befindet, das Fahrzeug, das damit befrachtet
ist, der Zablung der Tonnengelder unterwerfen.
. Hülsenfrüchte und Bohnenkuchen können aus den Häsen von Tonglschmu und
Niulschwang unter der Flagge eines der kontrahirenden Deutschen Staaten
nicht exportirt werden, doch soll diese Ansfuhr aus den anderen offenen Häfen
gegen Zahlung der im Tarif verzeichneten Zölle erlaubt sein, möge die Aus-
fuhr nach anderen Häfen von China oder nach fremden Ländern siattsinden.
Salpeter, Schwefel und die unter dem Namen Spelter bekannte Zinkart wer-
den als Kriegs-Munition angesehen und dürsen durch Deutsche Kaufleute nicht
eingeführt werden, es sei denn auf Verlangen der Chineüschen Regierung oder
zum Verkauf an Chinesische Unterthanen, die vorschristsmäßig autorisirt sind,
solche zu kaufen. Kein Erlaubnißschein zum Canden solcher Gegenstände wird
ertheilt werden, ehe das Zollamt sich versichert hat, daß der Käufer die nö-
chige Autorisation erhalten hat. Es soll Deuischen Unterthanen nicht erlaubt
sein, diese Artikel den Janglsekiung binauf oder in andere als die an der
Seeküsie China's eröffneten Häfen einzuführen; auch dürfen sie dieselben nicht
für Rechnung von Chinesen in das Innere des Landes begleiten.
Diese Artikel sollen nur in den Häfen verkauft werden, und an allen an-
deren Orten sollen sie als Chinesisches Eigenthum angeseben werden.
Jede Zuwiderhandlung gegen die bier festgesepten Bedingungen, unter denen der
Handel mit Opium, Kupfermünze, Cerealien, Hülseufrüchten, Salpeter, Schwesel und dem
unter dem Namen Speller bekannten Zink erlaubt ist, soll mit Consiskation aller in
MRede stehenden Artikel bestraft werden.
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Sechste Bestimmung.
Formalitäten, welche von den Schiffen bei ihrer Ankunft im Hafen
zu beobachten sind.
Um jedes Mißverständniß zu verhüten, ist man übereingekommen, daß der Zeitraum
von vierundzwanzig (24) Stunden, binnen dessen jeder Kapitain laut Artikel 13. des
Vertrages seine Papiere dem Consul übergeben muß, von dem Augenblick zu laufen an-
fangen soll, wo das Schiff innerhalb der Hafengrenzen angekommen ist.
Ebenso soll die Frist von achlundvierzig (18) Stunden gerechnet werden, welche der