Full text: Gesetzsammlung für die Fürstlich Reußischen Lande Jüngerer Linie. Vierzehnter Band. 1863-1865. (14)

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Urkundlich unter Unserer elgenhändigen Unterschrist und belgedrucktem Landesfürst. 
lichen Insiegel. 
Gastein, am 16. Juli 1864. 
— Heinrich LXVII. 
v. Harbou. v. Bretschneider. Dr. E. v. Beulwiß. 
2) Ministerlal-Bekanntmachung vom 26. Juli 1864, betr. einige Aenderungen und Ergänzungen des 
Regulativs über die zollamtliche Behandlung der mit den Fahrposten über die Grenzen des Follvereine 
eingehenden Waaren. 
(Pudlieirt in Nr. 32 des Amts- und Verotdnungsblalts vom Jatre 1804.). 
In Gemäßhelt getroffener Vereinbarungen unter den Regierungen des Zoll- und 
Handelsvereines werden nachstehende Aenderungen und Ergänzungen des Regulalivs über 
die zollamtliche Behandlung der mit den Fahrposten über die Grenzen des Zollvereins 
eingehenden Waaren vom 18. Dezember 1833 (Gesehlammlung Band II. Seite 140) 
auf höchsten Befehl Sr. Durchlaucht des Fürsten hlerdurch zur Nachachlung bekannt zemacht: 
Zu K. 1. 
Waarenproben und Muster, welche unker Kreuzband oder in solcher Welse 
verpackt, daß über den Inhalt kein Zweifel sianinden kann, von einem ausländischen 
Aufgabeort mit der Briespost versendet werden und mittels der Staatspost oder der 
Fürstlich Thurn und Taxis'schen Lehnsposi vom Auslande eingehen, sind, wenn ihr Ge- 
wicht 3 Loth oder mehr, jedoch nicht über 15 Loth Zollgewicht beträgt, von der Vor- 
schrift, nach welcher dergleichen Sendungen mit einer Inhaltserklärung begleitet sein 
müssen, aus zunehmen, der zollamtlichen Vorabserligung an der Grenze nicht zu un- 
terwerfen und erst der Zollabfertigungsstelle für den Bestimmungsort von der Postbehörde 
zur Drvision und Abseillgung vorzuführen, während Sendungen von weniger als 3 
Loth nach wie vor von der Zollabfertigung befreit bleiben. (Geseysammlung Band Al# 
Seite 2). 
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