Full text: Gesetzsammlung für die Fürstlich Reußischen Lande Jüngerer Linie. Vierzehnter Band. 1863-1865. (14)

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1) auf dem linken Flußufer innerhalb der eigentlichen Stadt Bangkok und auf dem 
Terrain, welches zwischen den Stadtmaueln und dem Canal Klong, padung.krung- 
krasem gelegen ist, und 
2) auf dem rechten Flußufer zwischen den Punkten, welche der Abzweigung des Ca- 
nals Klong, padungekrung-krasem vom Fluß und der Wiedereinmündung desselben 
in den Fluß gegenüberliegen, bis auf eine Entfernung von zwei Englischen Mel- 
len vom Flusse, 
Grundbesihz zu erwerben, nur denjenigen zu, welche eine besondere Erlaubniß dazu von 
der Siamesischen Regierung erhalten haben, oder bereits zehn Jahre in Siam wohnen. 
Um in den Besitz solchen Grundeigenthums zu gelangen, können die Deutschen Staats- 
angehörigen durch den Konsular-Beamten ein Ansuchen an die Siamesische Reglerung 
richten, worauf diese einen Beamten ernennen wird, der gemeinschafftlich mit den Konsu- 
lar- Beamten den Betrag der Kaufsumme der Billigkeit gemäß bestimmen und feslsetzen, 
und die Grenzen des Grundstücks ziehen und sixiren soll. Die Slamesische Reglerung 
wird dann das Eigenkhum an den Deutschen Käufer übertragen. Alles Grundeigenthum 
Demscher Unterthanen wird unter dem Schutze des Distrifts-Gouverneurs und der be- 
treffenden Lokalbehörden stehen, der Eigenthümer aber hat sich in gewöhnlichen Angele- 
genhelten allen ihm durch dieselben zugehenden ordentlichen Anweisungen zu sügen und. 
ist den nämlichen Steuern unterworfen, als die Unterthauen oder Bürger der meistbe- 
günstigten Nation. 
Unterthanen der Deutschen kontrahirenden Staaten sollen ferner überall in Slam 
nach Minen zu schürfen und solche zu eröffnen, die Befugniß haben, und sobald die ge- 
hörigen Nachweise geliefert werden, soll der Konsular-Beamte in Verbindung mit den 
Stamesischen Behörden die geeigueten Bedingungen und Bestimmungen festseen, damtt 
dle Minen bearbeitet werden können. Ebenso sollen, nachdem in gleicher billlger Welse 
die desfallsigen Bedingungen und Bestimmungen zwischen dem Konsular-Beamten und den 
Siamesischen Behörden verabredet worden sind, Dkussche Unterthanen auch jede Art von. 
Fabrikgeschäst anlegen und betreiben dürfen, welches den Gesetzen ulcht zuwiderläuft. 
Artikel 9. 
Wenn ein im Königreiche Siam dauernd oder vorübeegehend sich aufhaltender Un- 
terkhan eines der kontrahirenden Deusschen Staaten gegen einen Siamesen Grund zu. 
klagen oder irgend einen Anspruch zu machen hak, so soll er seine Beschwerde zunächst 
dem Deutschen Konsular-Beamten vorlegen, und dleser, nach geschehener Prüfung der 
Sache, dieselbe gütlich auszugleichen suchen. Ebenso soll der Konsular-Beamte, wenn eln 
Siamese eine Klage gegen einen Deutschen Angehörigen hat, dieselbe anhören und ein. 
gütliches Abkommen zu kreffen bemüht sein; sollte in solchen Fällen eine gütliche Einig-
	        
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