Full text: Gesetzsammlung für die Fürstlich Reußischen Lande Jüngerer Linie. Vierzehnter Band. 1863-1865. (14)

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ung aber nicht herbeizuführen sein, soll der Konsular-Beamte sich an den kompetenten 
Slamesischen Beamten wenden, und beide sollen dann, nach gemeinschaftlicher Prüfung 
der Sache, der Villigkeit gemäß entscheiden. 
Artikel 10. 
In Siam verübte Verbrechen oder Vergehen sollen, wenn der Thäter ein Unterthan 
eines der kontrabtrenden Deutschen Staalen ist, durch den Konsular-Beamten den betref- 
fenden. Deutschen Gesehen gemäß bestrast, oder der Schuldige soll zur Bestrafung nach 
Deulschland geschickt werden. Ist der Thäter ein Siamese, so soll er nach den Gesetzen 
seines Landes von Siamesischen Behörden bestraft werden. 
Artikel 11. 
Wenn gegen Schiffe eines der kontrohirenden Demschen Staaten an der Küste oder 
in der Nähe des Königreichs Siam ein Akt der Seeräuberei begangen werden sollle, so 
sollen, auf die Nachricht davon, die Behörden des nächstgelegenen Plaßes alle Mittel zur 
Gefangennahme der Seeräuber und Wiedererlangung des geraubten Gutes aufbieten, 
und soll dann das Leptere an den Konsular-Beamten behufs Rückerstattung an die Ei- 
genthümer abgellefert werden. Dasselbe Verfahren soll von den Siamesischen Behörden 
in allen Fällen von Plünderung und Näuberei, die aul dem #ande gegen das Eigen- 
thum Deulscher Unterthanen begangen werden möchte, eingehalten werden. Die Siame- 
sische Regierung soll nicht verantworlich gehalten werden für gestohlenes Eigenthum Deut- 
scher Angehörigen, sobald bewiesen isi, daß sie alle in ihrer Macht stehenden Mittel an- 
gewandt hat, es wiederzuerlangen, und derselbe Grundsay soll auf Siamesische Untertha- 
nen, die sich unter dem Schupze eines der konkrahirenden Deutschen Staaten befinden, 
und auf deren Eigenthum zur Anwendung kommen. 
Artikel 12. 
Die Siamesischen Behörden sollen dem Deutschen Konsular-Beamten, auf desfallsiges 
schristliches Ansuchen, alle Hülfe und Unlerstützung gewähren zur Auffinkung und Ver- 
bastung Deuischer Matrosen oder sonstiger Unteithanen, sowie von Personen, die unter 
dem Schupe einer Deutschen Flagge stehen. Desgleichen soll der Deutsche Konsular,Be- 
amte, auf Requisition, von den Siamesischen Behörden jeden erforderlichen Beistand und 
genügende Mannschaft erhallen, um seiner AutorilAt über Deuische Unterthanen gebüh. 
rende Geltung zu verschaffen und die Diezipllu unter der Deutschen Marine in Siam 
aufrecht zu erhalten, In gleicher Welse haben, wenn ein der Desertion oder eines an- 
dern Verbrechens' schuldiger Siamese sich in das Haus eines Un##erthanen eines der kon- 
trahlrenden Deutschen Staaten oder an Bord eines Schiffes derselben flüchten sollte, die 
Lokalbehörden sich an den Deutschen Konsular. Beamten zu wenden, und dieser wird, auf
	        
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