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Artikel 17.
Sollte eln Deutsches Schiff einen Siamesischen Hafen in Noth anlaufen, so sollen-
die Onsbehörden demselben bei Vernahme der nöthigen Ausbesserungen und Einnahme
von srischem Proviant jede Erleichterung gewähren, damit es im Stande ist, die Reise
sontzusehen. Sollte ein Deutscheo Schiff an der Küste des Königreichs Siam scheitern,
so sollen die Siamesischen Behörden des nächstgelegenen Platzes auf die Nachricht davon
sofort der Mannschaft allen möglichen Beistand leisten, ihrem Mangel abbelfen und alle
Maßregeln ergreifen, die zur Nettung und Sicherung des Schisfs und der Ladung noth=
wendig ünd. Sie sollen sodann den Deutschen Konsular-Beamten von dem, was ihrer-
seits geschehen, benachrichtigen, damtt dieser in Gemeinschaft mit der kompetenten Siame-
üschen Behörde die nöthigen Schritte thun kann, um die Mannschaft nach Hause zu sen-
den, und wegen Wrack und Ladung die nöthigen Verfügungen zu treffen.
Artikel 18.
Gegen Zahlung der weiter unten bemerkten Ein= und Ausfuhr zölle sollen die einem
der kontrahirenden Deutschen Staaten angehörenden Schisse und deren Ladungen in den.
Siamesischen Häfen, sowohl beim Eingehen wie beim Ausgehen, von allen Tonnen-, Loot-
sen= und Ankergeldern oder sonstigen Abgaben irgend welcher Art frei sein. Solche
Schiffe sollen alle Vrivilegien und Freiheilen geniessen, welche, sei es den Dschunken und
eigenen Fabrzeungen von Siam, sei es den Schiffen der meiübegünstigten Nation, jetzt
eingeräumt sind oder künftig eingeräumt werden moöchten.
Artikel 19.
Der Joll auf Waaren, welche in Schiffen, die einem der contrahirenden Deurschen
Staaten angehören, in das Königreich Siam eingeführt werden, soll drei Procent vom
Werthe nicht übersteigen. Derselbe soll nach Wahl des Importeurs entweder in nalura.
oder in Geld berahlt werden können. Wenn der Importeur sich mit den Siamesischen
Zollbeamten über den Werih einer bestimmten eingesührten Waare nicht einigen kann,
so soll eine Berufung an den Konsular-Beamten und die zuständige Siamesische Behörde
staltünden, welche, nachdem sie erforderlichen Falls seder einen oder zwei Kanfleute als
beiräthige Sachversiändige zugezugen haben, die Sache der Gerechligkeit gemäß entschei-
den sollen.
Nach Entrichtung des genannten Einfuhrzolls von drei Prozent kann die Waare,
frei von jeder weilern Abgabe und Belastung en gros oder en Glail verkauft werden.
Sollten Waaren gelandel, aber nicht verkauft und dann wieder zum Export verschifft
werden, so ist der gesammte barauf bezahlte Zoll zurückzugzahlen. Ueberhanpt soll kein
Zoil von nicht verkauften“ Ladungen erhoben werden. Auf die elnmal einge-