Full text: Gesetzsammlung für die Fürstlich Reußischen Lande Jüngerer Linie. Vierzehnter Band. 1863-1865. (14)

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führten Waaren sollen keine weileren Zölle, Steuern oder Auflagen gelegt oder von 
ihnen erhoben werden, sobald dieselben in die Hände Siamesischer Käufer übergegangen sind. 
Artikel 20. 
Der von Siamesischen Erzeugnissen vor oder bel der Verschisfung zu zahlende Zoll 
soll nach dem, dem gegenwärtigen Vertrage beigefügten Tarise erhoben werden. Jeder 
nach diesem Tarise einem Ausfuhrzoll unterliegende Artikel soll im ganzen Köntgreiche 
Siam von allen Durchgangs= oder sonstigen Abgaben frei sein, und ebenso sollen alle 
dlejenigen Siamesischen Erzeugnisse, welche bereits einer Durchgangs= oder sonstigen ve. 
steuerung unterlegen haben, vor oder bei der Verschiffung überall nicht weiter, weder 
nach Maßgabe des angeschlossenen Tarlfs, noch in irgend sonsilger Weise besleuert wer- 
den dürfen. 
Artikel 21. 
Gegen Zahlung der oben genannten Zölle, welche künftig nicht erhöht werden dür- 
fen, soll co den Unterlhauen der Deutschen conlrahirenden Staaten freisiehen, von Deutschen 
und fremden Häfen, in das Königreich Siam einzuführen und ebenso, wohin sie wollen, 
auszuführen alle und jede Waarec, welche nicht am Tage der Unterzeichnung des gegen- 
wärtigen Vertrages der Gegenstand eines förmlichen Verbots oder eines besondern Mo- 
nopols ist. Indessen behält die Siamesische Regierung sich das Recht vor, die Ausfuhr 
von Reis zu verbieten, wenn ihrer Meinung nach Grund vorliegt, einen Mangel im 
Lande zu befürchten. Doch soll ein solches Verkot, welches einen Monal bevor es in 
Krafst trin, zu publiciren ist, auf die Erfüllung von Kont akten, welche in gutem Glau- 
ben vor der Publication desselben abgeschlossen sind, keinen Einfluß üben, und sollen 
Deuische Kaufleute die Siamesischen Behörden von jedem Kontrakt in Kenntnih sehen, 
den sie vor dem Verbote abgeschlossen haben. Auch soll es erlaubt sein, daß Schtffe, 
welche zur Zeit der Ankündigung des Aussuhrverbotes bereits in Siam angekommen, 
oder welche von China und Singapore aus nach Siam unterwegs sind, und die dor- 
tigen Häfen eher verlassen haben, als das Ausfuhrverbot daselbst bekannt sein konnte, 
mu Reis behufs Ausfuhr desselben beladen werden. Sollte die Siamesische Regierung. 
demnächst den Zoll auf irgend welche, in Siamesischen oder anderen Schissen elin= oder 
ausgeführte Waaren herabsepen, so sollen die Vortheile solcher Herabsehung sofort auch der- 
gleichen Erzeugnissen zu Gute kommen, welche in Schissen der Deulschen contrahirenden 
Staaten ein= oder ausgeführt werden. 
Artikel 22. 
Die Konsular-Beamten der contrahirenden Deutschen Staaten haben darauf zu 
sehen, daß die Deuischen Kausleute und Schisser sich den Vorschriften gemäß verhalten,
	        
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